JURE140005058 BGH 9. Zivilsenat 20140213 IX ZB 91/12 Beschluss § 765a ZPO, § 850k Abs 1 ZPO, § 36 Abs 4 InsO vorgehend LG Ingolstadt, 27. Juni 2012, Az: 13 T 1183/12vorgehend AG Ingolstadt, 13. Juni 2012, Az: 4 IK 123/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Zuständigkeit für Entscheidungen über eine Rücküberweisung von einem Pfändungsschutzkonto Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,01 € festgesetzt. I. 1 Am 15. März 2012 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist abhängig beschäftigt und verdient monatlich etwa 1.100 € (netto). Er hat ein Kind, mit dessen Mutter er zusammenlebt. Sein monatliches Einkommen wird auf sein Girokonto bei der S. überwiesen. Am 30. März 2012 beantragte er bei der S. die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Die S. stellte sich auf den Standpunkt, der Treuhänder müsse der Umwandlung zustimmen. Am 27. April 2012 überwies sie das Kontoguthaben von 1.114,01 € an den Treuhänder. Seit dem 30. April 2012 wird das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt. 2 Am 9. Mai 2012 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Freigabe des im April 2012 zur Masse gezogenen, seiner Ansicht nach unpfändbaren Guthabens beantragt. Der Treuhänder hat dem Antrag widersprochen. Er hat die Ansicht vertreten, der Girovertrag zwischen dem Schuldner und der S. sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, 116 InsO beendet worden. Das Konto habe deshalb nicht nach § 850k Abs. 7 ZPO in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden können. Das Konto, das seit dem 4. Mai 2012 als Pfändungsschutzkonto geführt werde, sei als ein neu eröffnetes Konto anzusehen. Er, der Treuhänder, habe dem Schuldner zur Deckung der Lebenshaltungskosten darlehensweise einen Betrag von 1.000 € zur Verfügung gestellt. 3 Am 13. Juni 2012 hat das Insolvenzgericht folgenden Beschluss gefasst: "Dem Schuldner wird das vom Treuhänder zur Masse eingezogene Guthaben vom Girokonto des Schuldners bei der S. in Höhe eines Betrages von Euro 1.114,01 aus der Insolvenzmasse freigegeben gemäß § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO." 4 Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder den Antrag auf Abweisung des Freigabeantrags des Schuldners weiter. II. 5 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573, 567 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 5 mwN). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 6 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.