JURE140005302 BGH 3. Strafsenat 20140217 3 StR 7/14 Beschluss § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Neubrandenburg, 27. Mai 2013, Az: 61 KLs 19/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafrahmenwahl beim Versuch der räuberischen Erpressung 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle B. I. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Der Wiedereinsetzungsantrag, den der Angeklagte selbst mit dem Ziel der Erhebung verfahrensrechtlicher Beanstandungen zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht hat, nachdem seine Verteidiger die Revision fristgemäß mit der Sachrüge begründet hatten, ist aus den vom Generalbundesanwalt in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen unzulässig. 3 II. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche in den Fällen B. I. 1. und 5. der Urteilsgründe sowie die Einziehungsentscheidung halten materiellrechtlicher Überprüfung stand. Demgegenüber können die Einzelstrafaussprüche in den Fällen B. I. 2., 3. und 4. nicht bestehen bleiben; dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. 4 1. In den Fällen B. I. 2. und 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung bzw. versuchter räuberischer Erpressung jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt. Dabei hat es minder schwere Fälle gemäß § 250 Abs. 3 StGB bzw. § 249 Abs. 2 StGB angenommen, ohne den vertypten Milderungsgrund des Versuchs zu berücksichtigen. Eine weitere Milderung der Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer ohne hinreichende Begründung abgelehnt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.