JURE140005304 BGH
- Strafsenat 20140218 3 StR 442/13 Beschluss § 55 Abs 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB, § 260 StPO vorgehend LG Wuppertal,
- Juni 2013, Az: 22 KLs 13/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
- Juni 2013 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
- Juni 2012 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Strafe angerechnet wird.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die vom Amtsgericht Wuppertal am
- Juni 2012 verhängt und zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 2 Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
- Juni 2012 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom
- März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom
- Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom
- Mai 1996 - 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom
- Juni 2004 - 1 StR 24/04, juris). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte. 4 Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140005304&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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