JURE140005448 BGH Dienstgericht des Bundes 20140213 RiZ (R) 5/13 Urteil § 26 Abs 3 DRiG, § 27 Abs 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 Buchst e DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 80 Abs 1 S 1 DRiG, § 83 S 1 DRiG, § 67 VwGO, § 68 VwGO, § 84 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO, § 96 S 3 RiG ST vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. August 2013, Az: DGH 2/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; anwaltliche Vertretung in der Rechtsmittelinstanz; Zulässigkeit eines Prüfungsantrags; Begriff der Dienstaufsichtsmaßnahme Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch eine schriftsätzliche Äußerung des Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. 2 Auf Antrag des Antragsgegners stellte das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) mit Urteil vom 24. Oktober 2012 fest, dass die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei. Dagegen legte der Antragsteller Berufung bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof) ein. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig. 3 Im Berufungsverfahren beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. März 2013, dem Antragsteller die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: "Der Präsident des Landgerichts [...] teilt nunmehr mit, dass er seit der Entscheidung des Dienstgerichts folgende regelmäßige Handlungsweise des Richters festgestellt habe: zu Beginn eines jeden Verhandlungstermins weise der Richter die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hin, dass ihn das Ministerium für Justiz für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte. Sodann stelle der Richter das Stellen von Anträgen anheim. [...] Dieses dienstliche Verhalten des Richters rechtfertigt es, [...] die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte zu beantragen. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [...] kann das Gericht nach diesen Vorschriften auf Antrag dem Richter die Führung der Amtsgeschäfte jedenfalls dann untersagen, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen [...]. Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert wird [...]. Gemessen an diesen Maßstäben ist das vom Präsidenten des Landgerichts [...] geschilderte Verhalten des Richters zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet, das Richteramt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen; denn es ist für einen Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteils-findung berufenen Richter auseinandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen - Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen. Hierdurch nimmt das Vertrauen in die Person und die Amtsführung des Richters so ernstlichen Schaden, dass bei seinem Verbleib im Dienst das öffentliche Vertrauen in die Rechtspflege nachhaltig gemindert wird. Schließlich ist die beantragte Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Dienstgerichts [...] geboten; denn das Dienstgericht stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass der Richter aufgrund einer bipolaren Störung tatsächlich dienstunfähig ist, weil er durch diese Art der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Informationen lückenlos und fehlerfrei aufzunehmen mit der Folge, dass er seine Aufgaben als Richter nicht mehr wahrnehmen kann". 4 Der Dienstgerichtshof untersagte dem Antragsteller mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte antragsgemäß vorläufig. Zur Begründung führte er aus, zwar liege in den Hinweisen des Antragstellers jeweils zu Beginn einer mündlichen Verhandlung kein Grund, dem Begehren des Antragsgegners zu entsprechen. Aufgrund der beim Antragsteller vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen bestehe aber unabhängig von der korrekten Diagnose eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dienstunfähig sei. Daher lasse sein weiteres Tätigwerden, das die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der Richterbank in Frage stelle, eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege befürchten. 5 Bereits mit Schreiben vom 12. April 2013 hatte der Antragsteller die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte gegenüber dem Antragsgegner als Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit beanstandet. Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 29. April 2013, er teile diese Auffassung nicht. 6 Mit dem am 22. Mai 2013 gestellten Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller seine Einschätzung wiederholt, die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte enthalte einen Vorhalt, der ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige. 7 Er hat beantragt festzustellen, dass folgende Maßnahme der Ministerin für Justiz wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist, und zwar der mit dem Antrag vom 19. März 2013 auf Verbot der Amtsgeschäfte verbundene, dem Antragsteller als Richter in einem Dienstgerichtsverfahren gemachte Vorhalt, dass er als Richter zu Beginn eines jeden Verhandlungstermins die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hinweist, dass das Ministerium für Justiz ihn für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte, er sodann das Stellen von Anträgen anheimstelle, mit der von der Ministerin gezogenen Schlussfolgerung, dass (so auf Seite 2 letzter Absatz wörtlich niedergelegt) "dieses Verhalten zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet (sei), das Richteramt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen, denn es sei für einen Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteilsfindung berufenen Richter auseinandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen - Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen". 8 Der Dienstgerichtshof hat mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2013 den Antrag abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er vom Antragsteller selbst und nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einer Hochschule gestellt worden sei. Außerdem sei er unzulässig, weil eine schriftsätzliche Äußerung des Antragsgegners im Verfahren auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens gemacht werden könne. 9 Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 10 Die vom Antragsteller zulässig selbst (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731) eingelegte Revision ist begründet. 11 I. Die Revision führt, ohne dass es auf die von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Rügen ankäme, wegen eines absoluten Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, weil der Erlass des Gerichtsbescheids keine Grundlage im Verfahrensrecht findet. 12 1. Die durch § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 96 Satz 3 LRiG LSA bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 LRiG LSA erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.