JURE140005453 BGH 4. Zivilsenat 20140219 IV ZB 30/12 Beschluss § 139 ZPO vorgehend OLG Köln, 27. August 2012, Az: 20 U 60/12, Beschlussvorgehend LG Aachen, 24. Februar 2012, Az: 9 O 571/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 188.366 € 1 I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung geltend. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2012 zugestellt. Nachdem die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung der Berufung auf ihren Antrag um einen Monat verlängert worden. Die sodann am 30. Mai 2012 per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelte Berufungsbegründungsschrift war ebenso wie das am folgenden Tage dort eingegangene Original nicht von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben. 2 Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Antrags ausgeführt: 3 In der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine, regelmäßig wiederholte Anweisung, sämtliche Schreiben vor der Versendung auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift zu überprüfen, sowie Fristangelegenheiten mit gesonderter Aufmerksamkeit zu überprüfen, bei den geringsten Zweifeln Rücksprache mit dem Sachbearbeiter oder bei dessen Abwesenheit mit einem anderen Rechtsanwalt sowie bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung mit dem Kanzleiinhaber zu halten. Diesen Anweisungen sei stets Folge geleistet worden, Beanstandungen hätten sich nie ergeben. 4 In diesem Fall jedoch habe die Rechtsanwaltsfachangestellte B. die Begründungsschrift ohne Unterschrift nach schriftlicher Ausfertigung zunächst per Fax übersandt, hierüber weisungsgemäß den Bürovorsteher unterrichtet, sowie danach das Original versandfertig gemacht und auf den Postweg gebracht und auch hierüber den Bürovorsteher unterrichtet. Anschließend habe dieser die Frist gelöscht und der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei über die Erledigung der Fristangelegenheit sowohl von Frau B. als auch vom Bürovorsteher unterrichtet worden. Da an diesem Tage sowohl der Kanzleiinhaber als auch alle angestellten Rechtsanwälte in den Kanzleiräumen anwesend gewesen seien, habe der Sachbearbeiter bei dieser Mitteilung davon ausgehen dürfen, dass einer der anderen Rechtsanwälte die Berufungsbegründung unterzeichnet habe. 5 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 6 Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliege, weil diesem bei der Mitteilung über die Erledigung der Fristangelegenheit hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet hatte. Tatsachen, die ein Vertrauen in die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt als ihn selbst rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Eine etwaige diesbezügliche Übung in der Kanzlei habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. 7 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 8 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit der Ablehnung der Wiedereinsetzung und der Verwerfung der Berufung hat das Berufungsgericht weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. 9 1. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen - wie die Kontrolle der Unterschriftsleistung in Schriftsätzen vor deren Versendung - einer entsprechend geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen darf (BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 12; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285 unter 2) und im Allgemeinen auch nicht verpflichtet ist, sich im Einzelfall über die ordnungsgemäße Ausführung einer durch allgemeine Weisung danach zulässigerweise einer Bürokraft übertragenen Aufgabe zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, iuris Rn. 8; vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 11). 10 2. Rechtsfehlerfrei ist aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser Grundsatz hier aufgrund besonderer Umstände nicht gilt, weil dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bei der Mitteilung, dass die Fristangelegenheit erledigt sei, hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben hatte. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.