BVerwG, Beschluss vom 11.03.2014 – 6 PB 41/13 – Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Personalratsbeschlusses; Erledigung…
JURE140006050 BVerwG 6. Senat 20140311 6 PB 41/13 Beschluss § 68 Abs 2 S 1 BPersVG, § 68 Abs 2 S 2 BPersVG, § 76 Abs 1 Nr 1 BPersVG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Oktober 2013, Az: 18 P 12.1907, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Personalratsbeschlusses; Erledigung; Rechtsschutzbedürfnis Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungsrecht Bund - vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
2 1. Dies gilt zunächst, soweit es um die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 geht (Abschn. II 1 der Beschwerdebegründung).
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4 Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschlüsse vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 5.04 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 77 S. 5 und vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 = Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 53 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Leitet der Antragsteller seine Rechtsposition aus seiner Stellung als Personalratsmitglied her, so entfällt seine Antragsbefugnis mit dem Ausscheiden aus dem Personalrat (vgl. Beschluss vom 23. September 2004 a.a.O. S. 6).
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6 2. Der Beschwerde bleibt gleichfalls der Erfolg versagt, soweit es um das Erfordernis geht, vom konkreten zum abstrakten Feststellungsantrag überzugehen (Abschn. II 2 a und b der Beschwerdebegründung). Mit den dazu erhobenen Divergenzrügen kommen die Antragsteller nicht zum Zuge. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von der aktuellen Senatsrechtsprechung ab.
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Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2002 - BVerwG 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 S. 3, vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13 und vom 13. Juli 2011 - BVerwG 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 = Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 16 Rn. 12). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Personalrat Rechte gegenüber dem Dienststellenleiter, sondern auch, wenn ein Personalratsmitglied Rechte gegenüber dem Personalrat geltend macht. Hat sich daher der angegriffene Personalratsbeschluss erledigt, muss das Personalratsmitglied zur abstrakten Antragstellung übergehen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs steht im Einklang mit der vorbezeichneten Rechtsprechung.
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9 Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Entgegen der Annahme der Antragsteller hat der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deswegen verneint, weil die Maßnahme, auf welche sich das streitige Begehren bezieht, vollzogen wurde. Er hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um einen abgeschlossenen, nicht mehr rückgängig zu machenden Sachverhalt handelt (vgl. Beschlussabdruck Rn. 22 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 12. November 2002 a.a.O.). Die Vollziehung der hier mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - die Einstellung der Bewerberin als Beamtin - kann aus Rechtsgründen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies sehen auch die Antragsteller so, wenn sie ausweislich ihrer Beschwerdebegründung ausführen, vorliegend sei eine Erledigung des konkreten Falls eingetreten (S. 12), ihnen gehe es nicht um das Rückgängigmachen der Einstellung einer Bewerberin (S. 14).
10 Die Sorge der Antragsteller wegen Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist unbegründet. Hat sich eine beteiligungspflichtige Maßnahme erledigt, weil ihr Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so ist es dem Personalrat unbenommen, eine abstrakte Feststellung des Inhalts zu beantragen, dass in vergleichbaren Fällen ein Beteiligungsrecht besteht. Ebenso kann ein Personalratsmitglied, soweit es befugt ist, einen Personalratsbeschluss vor Gericht zu beanstanden (vgl. dazu Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 P 12.04 - Buchholz 251.95 § 24 MBGSH Nr. 1 Rn. 18 und vom 19. Februar 2003 a.a.O. Rn. 13), den Antrag stellen, dass ein Personalratsbeschluss unter dem Anlassfall vergleichbaren Voraussetzungen rechtsunwirksam ist. Ein dahingehender gerichtlicher Ausspruch ist besonders effektiv, weil sich seine Rechtskraftwirkung auf alle von ihm erfassten künftigen Fälle erstreckt.
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12 3. Die Grundsatzrüge in Abschnitt II 2 c der Beschwerdebegründung greift nicht durch, weil die dort aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hängt von der Klärung dieser Rechtsfragen nicht ab.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Begehren des Antragstellers, den Beschluss des Beteiligten zu 1 vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6 für unwirksam zu erklären, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der tragenden Begründung abgelehnt, dass die mitbestimmungspflichtige Maßnahme, auf welche sich der Beschluss des Beteiligten zu 1 bezieht, vollzogen wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Diese Aussage bleibt von einer etwaigen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen unberührt. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf die weitere Aussage im angefochtenen Beschluss berufen, wonach Mängel der internen Willensbildung des Personalrats die beteiligungspflichtige Maßnahme selbst grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft machen (Beschlussabdruck Rn. 24). Dabei handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung ("Dies gilt vorliegend auch deshalb"), die hinweggedacht werden kann, ohne jene tragende Aussage in Frage zu stellen. Die Aussage, dass die mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme wegen unangreifbarer Rechtsposition der eingestellten Beamtin nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist in ihrem Bestand nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, welche Auswirkungen eine fehlerhafte personalratsinterne Willensbildung auf die Rechtmäßigkeit der fraglichen Personalmaßnahme hatte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140006050&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public