JURE140007173 BGH 5. Zivilsenat 20140306 V ZB 215/12 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Dresden, 26. November 2012, Az: 9 U 1398/12vorgehend LG Bautzen, 24. Juli 2012, Az: 3 O 589/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Falle unvorhersehbarer Erkrankung Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 2012 aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.407,40 €. 1 Mit den Klägern am 1. August 2012 zugestelltem Urteil hat das Landgericht ihre Schadensersatzklage abgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei dem Oberlandesgericht fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung nicht vorliege. 2 Am 9. Oktober 2012 haben die Kläger die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt. Hierzu haben sie ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter sei an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden gehindert gewesen. Dieser habe am 1. Oktober 2012, nachdem es ihm am Vortag noch gut gegangen sei, nach dem Erwachen festgestellt, dass er mehr als 39,5 Grad Fieber, schlimme Halsschmerzen und erhebliche Schluckbeschwerden habe. Die von ihm sogleich konsultierte Hausärztin habe eine schwere eitrige Angina und seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, worauf er das Bett gehütet habe. Zuvor habe er allerdings seine sorgfältig ausgewählte, ordnungsgemäß überwachte und ansonsten fehlerfrei arbeitende Kanzleifachkraft, Frau R., telefonisch angewiesen, es möge nach dem sog. Notfallplan verfahren werden. Die zur Vertretung bereite Anwaltskanzlei F. & H. solle über eventuell anstehende Fristen informiert und - sofern nötig - Verlängerungsanträge stellen. Dies sei jedoch aufgrund einer Unachtsamkeit von Frau R. unterblieben. Der Notfallplan, über den der Prozessbevollmächtigte die Angestellte stets einmal jährlich zur Auffrischung belehre, habe ein der telefonischen Anweisung entsprechendes Verfahren vorgesehen. Zur Glaubhaftmachung haben sich die Kläger auf eine anwaltliche Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten, eine eidesstattliche Versicherung von Frau R. und ein ärztliches Attest der Hausärztin bezogen. 3 Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten nicht dargetan, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Auch dann wenn eine Krankheit plötzlich und unvorhergesehen auftrete, müsse ein Anwalt noch das ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen. Daran fehle es hier, weil es der Prozessbevollmächtigte unterlassen habe, die zur Vertretung bestimmte Kanzlei von seiner Erkrankung selbst in Kenntnis zu setzen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass Fristsachen nicht in Vergessenheit gerieten. Zumindest aber hätte Frau R. aufgefordert werden müssen, eigenständig den Fristenkalender zu kontrollieren und dabei festzustellende Fristabläufe den Vertretungsanwälten mitzuteilen. III. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat nicht nur gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2013, 592 f. mwN) zudem den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Das eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 8; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 5; jeweils mwN). IV. 6 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 7 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.