BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 176/12 – Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit infolge einseitiger Interessenwahrnehmung Auf die…
JURE140007175 BGH 5. Zivilsenat 20140221 V ZR 176/12 Urteil § 138 Abs 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 10. Juli 2012, Az: 20 U 1931/11vorgehend LG Zwickau, 18. Oktober 2011, Az: 1 O 95/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit infolge einseitiger Interessenwahrnehmung Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, für deren Erwerb sie Darlehen aufgenommen hat. In dem Bestreben, ihre steuerrechtlichen Verhältnisse günstig zu gestalten, schlossen die miteinander verheirateten Parteien am 16. Juli und am 10. Oktober 1996 zwei notariell beurkundete - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Verträge. In diesen verpflichtete sich die Klägerin, über die Grundstücke nur mit Zustimmung des Beklagten zu verfügen und bei Verstoß gegen diese Abrede zur Übertragung des Eigentums auf den Beklagten. Ein Anspruch auf Übereignung sollte zudem gegeben sein bei Vorversterben der Klägerin, bei Stellung des Scheidungsantrags durch eine der Parteien, bei Vorliegen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Grundstück und bei Insolvenz der Klägerin. Die Eigentumsverschaffungsansprüche wurden vereinbarungsgemäß durch Vormerkungen gesichert. Darüber hinaus enthalten die Verträge Regelungen, nach denen der Beklagte im Falle des Übereignungsverlangens verpflichtet ist, sämtliche im Grundbuch in Abteilung II und III vor den Vormerkungen eingetragenen Belastungen zu übernehmen, „ansonsten jedoch keine weiteren Gegenleistungen zu erbringen hat, gleich welcher Art".
2 Die Klägerin vermietete die Grundstücke im Wesentlichen an die E. GmbH bis zu deren Insolvenz im Jahr 2002; Gesellschafter der GmbH war der Beklagte. Seit 2009 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Übereignungsansprüche wurden von einer Gläubigerin des Beklagten gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält die Anordnung, dass die Grundstücke an einen Sequester herauszugeben und aufzulassen sind.
3 Soweit hier noch von Interesse beantragt die Klägerin, die Nichtigkeit der Verträge und - hilfsweise hierzu - festzustellen, dass dem Beklagten aus den Verträgen keine Ansprüche zustehen. Darüber hinaus verlangt sie die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Vormerkungen. Die Verträge hält sie insbesondere deshalb für sittenwidrig, weil allein sie die Finanzierungskosten zu tragen habe, während der Beklagte letztlich ein unentgeltliches Übertragungsrecht geltend machen könne. Ein Treuhandvertrag liege insbesondere wegen des von den Parteien verfolgten Steuersparmodells nicht vor. Jedenfalls mit Blick auf die Insolvenz der E. GmbH und das laufende Scheidungsverfahren sei die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen. Darauf habe sie, die Klägerin, mit Rücktritts- und Kündigungserklärungen reagiert.
4 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt widerklagend, die Klägerin zur Erklärung der Auflassung(en) an den gerichtlich bestellten Sequester zu verurteilen. Wegen seiner Prozessführungsbefugnis verweist er auf die Zustimmungen der Pfandgläubigerin und des Sequesters.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
6 Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB der notariellen Verträge führende sittenwidrige Übervorteilung der Klägerin liege nicht vor. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei deshalb nicht gegeben, weil die Verträge Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse seien und der Klägerin daher nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB zustünden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor.
7 Der Beklagte sei befugt, die geltend gemachten Auflassungsansprüche als gewillkürter Prozessstandschafter widerklagend geltend zu machen. Insbesondere sei das dafür erforderliche Eigeninteresse gegeben, weil die Übertragung der Grundstücke an den Sequester der Tilgung der Schulden des Beklagten diene. Die Widerklage sei auch begründet. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Aufwendungsersatzansprüche seien mangels Darstellung der erzielten Einnahmen nicht schlüssig dargelegt. In Bezug auf die gegenüber dem Beklagten titulierte Forderung der Klägerin von 907.245,93 € fehle es an der nach § 273 BGB erforderlichen Konnexität.
II.
8 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
9 1. Das gilt zunächst für die Abweisung der Klage.
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Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1579 Rn. 13 mwN), ist die Möglichkeit in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Übertragungsfall schon kurz nach Vertragsschluss eintreten würde. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass die Klägerin trotz Wegfalls der Möglichkeit, aus der Vermietung des Grundstücks Einnahmen zu erzielen, zumindest im Außenverhältnis weiterhin die von ihr zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommenen Darlehen in nahezu voller Höhe hätte bedienen müssen. Eine solche vertragliche Gestaltung stellte - da für die Annahme einer schenkweisen Eigentumsübertragung zumal im Lichte der vorgetragenen steuerrechtlichen Gestaltung nach dem sog. Wiesbadener Modell (dazu BFHE 145, 129, 132 f.) nichts ersichtlich ist - eine krasse Übervorteilung der Klägerin dar, die von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könnte (§ 138 Abs. 1 BGB).
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12 Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche aus § 670 BGB mit der Überlegung, die Verträge seien Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse. Die Klägerin habe lediglich formal Eigentümerin der Grundstücke werden sollen, der Beklagte dagegen wirtschaftlicher Inhaber. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass „die Parteien eines bestimmten Steuermodells" ihre vertraglichen Regelungen so treffen wollten, dass der von ihnen angestrebte Steuerspareffekt eintreten könne. Denn vorliegend sei nicht zweifelhaft, dass die Parteien ein Treuhandverhältnis hätten eingehen wollen.
13 Diese Erwägung beruht denkgesetzwidrig auf einem Zirkelschluss, weil es gerade darum geht, ob die Parteien ein Treuhandverhältnis vereinbart haben. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Berufungsgericht - was die Revision zu Recht rügt - mit dem detaillierten Vorbringen der Klägerin auseinandersetzen müssen, wonach das Steuersparmodell der Annahme eines Treuhandverhältnisses entgegensteht, weil - was zutreffend ist - nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Wirtschaftsgüter steuerrechtlich dem Treugeber zugerechnet würden. Unstreitig seien die Mieteinnahmen allein von der Klägerin versteuert worden. Zudem habe auch der Beklagte vorgetragen, dass in den Verträgen die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse gerade so formuliert worden sei, dass die Immobilien nicht dem Beklagten als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet würden, weil die Klägerin nicht vollumfänglich den Weisungen des Beklagten, sondern nur einem Veräußerungs- und Belastungsverbot unterworfen worden sei.
Infolge der zirkelschlüssigen Annahme eines Treuhandvertrages hat sich das Berufungsgericht die gebotene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgeschnitten. Dass auf dessen Grundlage die Annahme von Treuhandverhältnissen und hierauf gestützter Aufwendungsersatzansprüche ausscheidet, liegt auf der Hand. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages führt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Vereinbarung dadurch - wie hier auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens - ein von den Vertragschließenden ersichtlich nicht gewollter Inhalt beigelegt würde.
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15 Allerdings liegt eine Auslegung der Verträge nahe, dass der Beklagte im Falle der Übertragung des Grundeigentums verpflichtet ist, die Klägerin durch Ablösung der Darlehen oder durch befreiende Schuldübernahmen von den restlichen Darlehensforderungen in Höhe des bei ordnungsgemäßer Bedienung im Zeitpunkt des Eintritts des Übergabefalles noch offenen Betrages zu entlasten.
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Da bei Annahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Beklagten, im Übertragungsfall die restlichen Darlehensschulden abzulösen, dann ein im Kern ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, führt die Regelung nicht dazu, dass eine verständige Vertragspartei allein oder überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Scheidungsantrag stellt oder von der Stellung eines solchen Antrags abgehalten wird (zu Letzterem vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 -IVb ZR 91/88, NJW 1990, 703, 704). Vor diesem Hintergrund führt die Gesamtwürdigung aller Abreden auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten unter Befreiung der Beschränkungen nach § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht zur Erklärung der Auflassung(en) erteilt hat, nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs.1 BGB.
19 2. Die Stattgabe der Widerklage kann ebenfalls keinen Bestand haben.
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21 Entgegen der Auffassung der Revision wird der Klägerin durch die Führung der Widerklage durch den Beklagten nicht in rechtmissbräuchlicher Weise das Risiko aufgebürdet, im Falle des Obsiegens Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen zu können (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 162/09, NJW-RR 2011, 1690 Rn. 20). Da niemand Anspruch darauf hat, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, aaO, S. 156), kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Risiko, einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können, durch die Erhebung der (Wider-)Klage durch den Prozessstandschafter geschaffen oder gesteigert wird. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil ohne den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls der Beklagte zur Erhebung der Widerklage befugt gewesen wäre, so dass sich die Stellung der Klägerin nicht verschlechtert hat. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
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III.
23 1. Da der Rechtstreit nach allem nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Berufungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
24 2. Für die erneute Befassung mit der Sache weist der Senat für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zur Wirksamkeit der Verträge gelangen sollte, auf Folgendes hin:
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September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182 mwN). Im Übrigen belegt die Vertragsgestaltung, dass die Klägerin das Risiko, ihr Eigentum an den Grundstücken in den vertraglich geregelten Fällen an den Beklagten zu verlieren, bewusst übernommen hat. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, 901; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02, NJW 2004, 58, 59).
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