BGH, Urteil vom 02.04.2014 – IV ZR 58/13 – Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden…
JURE140007728 BGH 4. Zivilsenat 20140402 IV ZR 58/13 Urteil § 17 Abs 6 ARB 2005, § 28 Abs 2 S 1 VVG vom 23.11.2007, § 28 Abs 3 VVG vom 23.11.2007, § 28 Abs 4 VVG vom 23.11.2007, § 32 S 1 VVG vom 23.11.2007, Art 1 Abs 3 VVGEG, VVRRefG vorgehend LG München I, 30. Januar 2013, Az: 30 S 6397/12vorgehend AG München, 24. Februar 2012, Az: 261 C 26457/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Formularklausel über den Leistungsausschluss bei Obliegenheitsverletzungen Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.
2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre Rechtsschutzversicherungsbedingungen des Jahres 2005 (ARB-RU 2005) zugrunde liegen. Darin ist unter anderem bestimmt: "§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (...)
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft."
3 Eine gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG mögliche Anpassung der ARB-RU 2005 an die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) nahm die Beklagte nicht vor.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2011 bat der Kläger um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die E. Lebensversicherung AG (im Folgenden: Lebensversicherer), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
5 Der Kläger hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2011 eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten. Am 4. März 2011 schloss er mit der ... AG (im Folgenden: ... einen "Prozessbetreuungsvertrag", in dem es unter anderem heißt: "Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine ggf. mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übernehmen muss. Im Gegenzug erhebt die ... AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weiteren Gebühren. (...)"
6 Mit dem Vertrag wurde ... beauftragt, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gegen eine Gebühr in Höhe von 87,50 € umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte ... nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen zum Prozessbetreuungsvertrag (im Folgenden: AGB) in Höhe von 25% beteiligt werden. Der Kläger sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von ... ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 AGB Folgendes vereinbart: "§ 4 Sicherungsabtretung
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2011 ließ der Kläger unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, die Anfechtung nach § 119 BGB und die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages erklären. Der Lebensversicherer erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an den Kläger aus.
8 In seiner Deckungsschutzanfrage bat der Kläger um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüglich 7% Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung zu erwähnen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 lehnte die Beklagte den beantragten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger sowie auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten ab.
9 In erster Instanz hat der Kläger den vorgenannten Prozessbetreuungsvertrag noch nicht offenbart und auch die Abtretung seiner Ansprüche gegen den Lebensversicherer an die ... verschwiegen. Erst im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte davon erfahren.
10 Die Beklagte hat sich bereits in erster Instanz auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 17 (3) ARB-RU 2005 berufen, ferner auf fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung. Im Berufungsrechtszug hat sie darüber hinaus geltend gemacht, im Verschweigen des Prozessbetreuungsvertrages und der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Lebensversicherer an die … liege eine weitere - vorsätzliche - Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit (§ 17 (3) ARB-RU 2005). Außerdem greife der Risikoausschluss für die Geltendmachung von Ansprüchen anderer Personen im eigenen Namen (§ 3 (4) d) ARB-RU 2005) sowie § 5 (3) g) ARB-RU 2005 ein, wonach der Versicherer nicht die Kosten trägt, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
11 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen seinen Lebensversicherer Versicherungsschutz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.
12 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
13 I. Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG infolge einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) ARB-RU 2005. Der Kläger habe der Beklagten die mit der ... getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen. Zudem habe er mit dem Prozessbetreuungsvertrag und dem dort zugunsten der . vereinbarten Erfolgshonorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, der nur seinem Vertragspartner zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet sei, zu umgehen.
14 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertrages vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
15 1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, folgt die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht aus einer vorsätzlichen Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) ARB-RU 2005. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte geltend macht - die ARB-RU 2005 wirksam in den Rechtsschutzversicherungsvertrag einbezogen sind und ob der Kläger seine Auskunftsobliegenheit verletzt hat, da einer Leistungsfreiheit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARB-RU 2005 entgegensteht.
16
17
18
19
20
21 In Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG n.F. fehlt § 17 (6) ARB-RU 2005 zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungsobliegenheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
22
23
24
25 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
26
27 Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die Beklagte nach § 128 Satz 3 VVG nicht berufen. Hiernach gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 VVG auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterverfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG hinweist oder der Versicherungsvertrag ein derartiges Verfahren nicht vorsieht. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Erfolgsaussichten berufen, ohne über die Möglichkeit des in § 18 (2)-(6) ARB-RU 2005 vorgesehenen Stichentscheids- und Schiedsgutachterverfahrens aufzuklären. Offen bleiben kann, ob dieses Verfahren als Gutachterverfahren bzw. vergleichbares Verfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG anzusehen ist, weil die Rechtsfolge des Satzes 3 auch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag kein entsprechendes Verfahren vorsieht.
28 Unerheblich ist ferner, dass die anwaltlichen Vertreter des Klägers nach der Behauptung der Beklagten Kenntnis von dem Verfahren hatten. Allerdings wird teilweise angenommen, die Hinweispflicht entfalle, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit des Stichentscheids- bzw. Schiedsgutachterverfahrens kenne, weil ein Hinweis in diesem Fall gemessen am Sinn und Zweck des § 158n VVG a.F. (= § 128 VVG n.F.) eine nicht gerechtfertigte Förmlichkeit sei (so OLG Karlsruhe VersR 1999, 613, 614 f. und unter Berufung auf diese Entscheidung: MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 24; HK-VVG/Münkel, 2. Aufl. § 128 Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 128 Rn. 6; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2.
Aufl. § 37 Rn. 448; vgl. auch Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 128 Rn. 14, der die Pflicht nur in Einzelfällen entfallen lassen will, wenn die Kenntnis zweifelsfrei angenommen werden kann). Eine solche Einschränkung der Hinweispflicht ist jedoch abzulehnen (so auch Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 5; Vogel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 128 Rn. 12; Brünger in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 128 Rn. 9; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 8; Buschbell in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 5. Aufl. § 33 Rn. 5; Bauer, NJW 2000, 1235, 1239; OLG Celle VersR 2002, 91, 92; OLG Hamm VersR 1999, 1362, 1363;
OLG Köln NVersZ 2000, 590, 591). Der Hinweispflicht und der Anwendung des § 128 Satz 3 VVG bei unterlassenem Hinweis steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt. Der Wortlaut des § 128 Satz 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor; auch § 128 Satz 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein objektive Kriterien. Die Hinweispflicht soll Klarheit darüber schaffen, aus welchen Gründen der Versicherer seine Deckungspflicht ablehnt, was eine Erfüllung unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Empfängers erfordert (Vogel aaO). § 128 Satz 3 VVG sanktioniert bereits das Unterlassen der Mitteilung auch deshalb, weil ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht böte (Armbrüster aaO Rn. 7).
29
30 Dabei kann offen bleiben, ob die Abtretung hier wirksam war, denn jedenfalls erfasst die genannte Klausel nicht die Geltendmachung der vom Kläger nur zur Sicherung abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag.
31 Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstandschaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a). Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch eine solche nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO). Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits einschränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdversicherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des Versicherungsnehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senatsurteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum vergleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92).
32 Auch im Streitfall ist der Schutzzweck des § 3 (4) d) ARB-RU 2005 nicht berührt, wenngleich im Grundsatz Fälle gewillkürter Prozessstandschaft von der Klausel erfasst werden. Eine Verlagerung der Prozesskostenlast von einer nicht versicherten Person auf den Versicherungsnehmer - und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer - ist hier nicht erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr originär eigene Ansprüche des bei der Beklagten versicherten Klägers aus seinem Lebensversicherungsvertrag. Auch nach deren Abtretung sind diese Ansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Kläger zuzuordnen. Der Prozessbetreuungsvertrag und die dort vereinbarte Sicherungsabtretung sollen lediglich deren Durchsetzung im Interesse des Klägers erleichtern. Die Zessionarin ... ist im Innenverhältnis zum Kläger erst bei einem Verzug mit dessen Leistungen zur Offenlegung der Zession und zur Geltendmachung im eigenen Namen berechtigt (§ 4 (2) AGB) und bleibt auch dann zur Rückübertragung nach Erlösauskehr verpflichtet (§ 4 (3) AGB). Von den geltend zu machenden Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag steht ... lediglich ein Anteil von 25% des den Rückkaufswert übersteigenden Mehrerlöses zu (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, WM 2014, 66 Rn. 19 ff.).
33
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140007728&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public