JURE140008127 BGH 10. Zivilsenat 20140429 X ARZ 172/14 Beschluss § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 1 ZPO, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG vorgehend KG Berlin, 25. März 2014, Az: 18 AR 18/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei Unanfechtbarkeit des Beschlusses; Durchbrechung der Bindungswirkung bei objektiver Willkür Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. 1 I. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Festsetzung der Kosten für die anwaltliche Ankündigung der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2013 (S 57 AL 3811/12) über die Festsetzung der der Gläubigerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten beantragt. 2 Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die Verfahrensbeteiligten auf seine Unzuständigkeit als Vollstreckungsgericht hingewiesen und - entsprechend der daraufhin ausgesprochenen Bitte der Gläubigerin um Weiterleitung an das zuständige Prozessgericht - den Kostenfestsetzungsantrag zur weiteren Veranlassung an das Sozialgericht Berlin abgegeben. 3 Das Sozialgericht Berlin hat, nachdem es den Verfahrensbeteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch unangefochten gebliebenen Beschluss an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 14. März 2014 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren nach § 36 ZPO dem Kammergericht Berlin zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass es für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht zuständig sei, weil § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung nur für den Fall vorsehe, dass eine Vollstreckungshandlung entweder noch anhängig sei oder bereits stattgefunden habe. Im Streitfall gehe es dagegen ausschließlich um die Kosten für die anwaltliche Ankündigung einer - am Ende nicht vorgenommenen - Zwangsvollstreckung, für deren Festsetzung im Umkehrschluss das Prozessgericht zuständig sei. Das Kammergericht Berlin hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 4 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 5 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN). 6 So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 7 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN). 8 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.