(1996)nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn das Honorar schriftlich, d.h. in Schriftform gemäß § 126 BGB, vereinbart worden sei. Hierunter fielen sowohl die in § 15 HOAI aufgezählten "besonderen Leistungen" als auch andere zu den Grundleistungen hinzutretende Leistungen des Architekten, denn nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HOAI sei die Aufzählung der besonderen Leistungen in den Leistungsbildern nicht abschließend. Nicht erfasst von § 5 Abs. 4 HOAI seien dagegen isolierte besondere Leistungen, d.h. solche, die nicht zu einer Grundleistung hinzuträten. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten die von der Klägerin berechneten Leistungen als nicht in § 15 Abs. 2 HOAI erfasst eingestuft habe, habe er sich ersichtlich an der Aufzählung insbesondere der besonderen Leistungen in § 15 Abs. 2 HOAI orientiert und diese Aufzählung offenbar - rechtlich unzutreffend - als abschließend verstanden. Für das Berufungsgericht sei nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls welche Zusatzleistungen die Klägerin berechne, die nicht als Ergänzung zu den vereinbarten Grundleistungen verstanden werden könnten. Daher sei für alle Zusatzarbeiten § 5 Abs. 4 HOAI maßgeblich. Die deshalb erforderliche Schriftform liege nicht vor. 6
- Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt. Deshalb ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 12). 7 Nach dem Beschluss des Berufungsgerichtes vom
- August 2008, in dem dieses darauf hingewiesen hatte, es sei nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls welche "Zusatzleistungen" die Klägerin berechnet habe, die nicht als Ergänzung zu den vereinbarten Grundleistungen verstanden werden könnten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Dezember 2008 (S. 12-27) und mit Schriftsatz vom
- Februar 2010 (S. 5-17) ergänzend zu den von ihr in Anspruch genommenen "Zusatzleistungen" ausgeführt. Auf diesen Vortrag ist das Berufungsgericht in keiner Weise eingegangen, sondern hat die identische Formulierung des Hinweisbeschlusses benutzt, um für alle Zusatzarbeiten § 5 Abs. 4 HOAI anzuwenden. 8
- Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei umfassender Würdigung des ergänzenden Vortrages der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch auf die Honorierung von "Zusatzleistungen" besteht. III. 9 Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
- Halbsatz ZPO). Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140008154&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public