JURE140008370 BGH 8. Zivilsenat 20140429 VIII ZB 42/13 Beschluss § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend LG Essen, 8. August 2013, Az: 15 S 157/13, Beschlussvorgehend AG Bottrop, 29. Mai 2013, Az: 8 C 467/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €. I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines Zugangswegs zu dem Garten des von ihm von der Beklagten gemieteten Reihenhauses in Anspruch. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das Amtsgericht nicht getroffen. 3 Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwer des Klägers betrage allenfalls 500 € und übersteige damit den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € nicht. Denn der Sache nach handele es sich um eine Klage auf Mängelbeseitigung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung entspreche. Dieser Betrag übersteige hier die Wertgrenze von 600 € nicht. 4 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es die Entscheidung des Amtsgerichts, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.