BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – II ZR 121/12 – BGB-Gesellschaft: Haftung der Erben eines Gesellschafters für Altschulden 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der…
JURE140008868 BGH 2. Zivilsenat 20131217 II ZR 121/12 Beschluss § 714 BGB, § 1922 BGB, § 128 HGB, § 130 HGB vorgehend KG Berlin, 28. Februar 2012, Az: 4 U 55/09vorgehend LG Berlin, 26. Februar 2009, Az: 37 O 282/08 DEU Bundesrepublik Deutschland BGB-Gesellschaft: Haftung der Erben eines Gesellschafters für Altschulden 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Beklagten zu 10, 14 und 15 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Februar 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Streitwert: für das Revisionsverfahren 75.641,68 €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 25.285,32 € 1 I. Revisionen der Beklagten zu 10, 14 und 15.
2 Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO).
3 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache hinsichtlich der Beklagten zu 10, 14 und 15 nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung der Umfang der Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Falle durch Erbfolge erworbener Gesellschaftsanteile noch ungeklärt sein soll.
4
5
6 Zwar ist die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich angesprochen worden; in den vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen zur Gesellschafterhaftung aus §§ 128, 130 HGB waren aber bereits häufig Erben eines Gesellschafters auf der Beklagtenseite, ohne dass der Senat in der Frage ihrer Haftung ein Problem gesehen hat. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diese Rechtsfrage nicht unterschiedlich beantwortet und in der Literatur ist die Meinung nahezu einhellig, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 130 HGB für Altschulden der Gesellschaft haften.
7
8 In der Literatur ist es völlig herrschende Meinung, dass § 130 HGB - auch - auf Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung findet, wobei diese Frage häufig noch nicht einmal ausdrücklich adressiert wird (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 130 Rn. 3 f.; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 130 Rn. 2, 5; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 130 Rn. 5, 10; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 130 Rn. 5, 14; Steitz in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 130 HGB Rn. 2, 5; Haas in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 130 Rn. 2, 5a; Oetker/Boesche, HGB, 3. Aufl., § 130 Rn. 2, 4; H.P. Westermann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 727 Rn. 11; W. Schlüter in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1922 Rn. 31; BeckOK/Schöne, Stand: 1. November 2013, § 714 Rn. 55; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 714 Rn. 74 und § 727 Rn. 47; ders., NJW 2005, 3665, 3667; MünchKommBGB/Leipold, 6. Aufl., § 1922 Rn. 85; MünchKommBGB/Ann, 6. Aufl., § 2058 Rn. 17; Servatius in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 714 BGB Rn. 24; Ulmer, ZIP 2003, 1113, 1121; Mock, NZG 2004, 118 ff.).
9
10 Der Meinungsstreit zu § 139 HGB verleiht dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Hält man - mit dem Berufungsgericht und der wohl im Vordringen befindlichen Ansicht in der Literatur - § 139 HGB für entsprechend anwendbar, würden die Beklagten hier haften, da sie von einem eventuellen Austrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Lehnt man eine Anwendung von § 139 HGB ab, bleibt es bei der nicht grundsätzlich klärungsbedürftigen Anwendbarkeit von § 130 HGB.
11 2. Die Revisionen der Beklagten zu 10, 14 und 15 haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
12
13 Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit reicht es aus, dass die Beklagten ihre Revisionsanträge selbst entsprechend beschränken könnten. Die Beklagten könnten die Entscheidung des Berufungsgerichts hinnehmen, dass ihnen keine Einwendungen analog § 129 HGB gegen ihre Haftung zustehen, und sich darauf beschränken, ihre Haftung lediglich grundsätzlich in Frage zu stellen.
14
15 Das Berufungsgericht hat unter zutreffender Heranziehung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur quotalen Haftung und der Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht in der Literatur zur analogen Anwendung von § 130 HGB auf Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlerfrei die Haftung der Beklagten zu 10, 14 und 15 aus §§ 128, 130 HGB bejaht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten - wie die Revisionen meinen - als Rechtsnachfolger der jeweiligen Erblasser regelmäßig keine Kenntnis vom Inhalt des Fondsprospekts hätten nehmen können, weil Unterlagen über die Beteiligung beim Erbfall häufig nicht mehr vorhanden seien. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht schon keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass die Beklagten keine Kenntnis vom Fondsprospekt hatten, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gesellschafter, der in eine Publikumsgesellschaft eintritt, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen muss, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind (siehe nur BGH, Urteil vom 17.
Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 19; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 41). Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt, zumal die Revision keinen Vortrag der Beklagten dahingehend aufzeigt, dass sie bei ihrem Eintritt in die Fondsgesellschaft von der Existenz der Darlehen nichts gewusst hätten.
16 Soweit die Revisionen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem Neuabschluss des Darlehensvertrages Ende 2000 als revisionsrechtlich nicht haltbar beanstanden, ist diese Rüge unerheblich, weil die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Darlehens übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
17 Die Frage, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden sollte, dass die Regelung des § 139 HGB auf Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da sie nicht entscheidungserheblich ist (s.o. I, 1., b, bb).
18 II. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 8.
19 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 8 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
20 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140008868&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public