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BGH 1 StR 722/13

JURE140008927 BGH 1. Strafsenat 20140508 1 StR 722/13 Urteil § 267 Abs 5 StPO vorgehend LG München I, 7. August 2013, Az: 8 KLs 362 Js 187423/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Freispruch aus tatsächli

§ 267Abs. 5 Freispruch 13 mw

N; Urteil vom

  1. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; Urteil vom
  2. März 2010 - 2 StR 427/09, NStZ-RR 2010, 182). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH, Urteil vom
  3. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106; vom
  4. Oktober 2011 - 5 StR 236/11; vom
  5. Mai 1990 - 4 StR 208/90,

§ 267Abs. 5 Freispruch 4; vom 26. September 1989 - 1 St

R 299/89,

§ 267Abs.

5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. 7 Denn das Landgericht stellt nicht dar, von welchem Geschehensablauf es sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat. Dass die Beweisaufnahme hierzu Erkenntnisse erbracht hat, belegen die sich auf eine Darstellung der Zeugenaussagen beschränkenden Urteilsausführungen. 8 Indem es das Landgericht unterlässt, diese Erkenntnisse dahingehend zu würdigen, was sich in der Parkanlage zugetragen hat und wie sich der Angeklagte dort verhalten hat, ist dem Revisionsgericht keine Nachprüfung möglich, ob es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Freispruch gelangt ist. Denn das genaue, über die Angaben im mitgeteilten Anklagesatz hinausgehend präzisierte Verhalten des Angeklagten vor Ort wäre ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Frage einer Tatbeteiligung. 9 Dass eine würdigende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des D. erforderlich gewesen wäre, wird durch das unaufgelöste Spannungsverhältnis zwischen dessen Angaben und den für glaubhaft erachteten Angaben der Polizeibeamten belegt. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht selbst erkannt, dass „Zweifel" an den entlastenden Angaben „begründet" sind. Dies lässt sich zum einen schon schwerlich mit der an anderer Stelle des Urteils gemachten Wertung, die Angaben des D. seien glaubhaft, vereinbaren; zum anderen hätte es aber Anlass sein müssen, sich eine Überzeugung vom genauen Geschehensablauf im Park zu verschaffen, anstatt die Zeugenaussagen unaufgelöst nebeneinander stehen zu lassen. Bei dieser Würdigung wäre auch der Wechsel des Einlassungsverhaltens des D. zu bewerten gewesen, der nach den Feststellungen ursprünglich den wegen Kokainhandels verurteilten Angeklagten als Verantwortlichen für das Kokain benannt hat. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140008927&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.