JURE140009202 BGH 7. Zivilsenat 20140514 VII ZR 102/12 Beschluss Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 653/86, § 89b Abs 1 HGB, Art 267 AEUV vorgehend OLG München, 29. Februar 2012, Az: 7 U 3567/11, Urteilvorgehend LG München I, 29. Juli 2011, Az: 23 O 5036/10nachgehend BGH, 6. Oktober 2016, Az: VII ZR 102/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Handelsvertreterausgleich für geworbene neue Kunden; Auslegung des Begriffs "neue Kunden" Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren VII ZR 328/12 ausgesetzt. Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 95.915,76 € (Revision der Beklagten: 63.076,12 €; Anschlussrevision des Klägers: 32.839,64 €) I. 1 Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die einen Großhandel mit Brillengestellen unterhält. Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Die Beklagte übertrug dem Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken F., S. J., E. P. und K. L. Der Kläger stand im Wettbewerb mit anderen Handelsvertretern der Beklagten, deren Aufgabe der Vertrieb von Brillenkollektionen anderer Marken war. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Liste mit Bestandskunden zur Verfügung, die bereits Kollektionen anderer Marken von der Beklagten erworben hatten. Die vom Kläger für die ihm zugewiesenen Kollektionen der genannten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits von der Beklagten vertriebene Kollektionen anderer Marken erworben. 2 Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten nach entsprechender Abmahnung des Klägers am 27. Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am 28. Oktober 2009 erklärte der Kläger ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Vertrags. Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 95.915,76 € geltend gemacht. 3 Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 63.076,12 € brutto zuerkannt. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 50 % errechnet. 4 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Bezug auf den zuerkannten Handelsvertreterausgleich weiter. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 32.839,64 € erreichen. II. 5 1. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem Parallelverfahren VII ZR 328/12 durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.