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BGH 1 StR 65/14

JURE140010429 BGH 1. Strafsenat 20140325 1 StR 65/14 Beschluss § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 224 StGB vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 10. Oktober 2013, Az: 5 Ks 106 Js 4

§ 21Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 St

R 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.). 5

  1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vorliegend nicht, warum die Strafkammer bezüglich der Tat 1 den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB nicht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert oder unter Berücksichtigung des § 21 StGB keinen minder schweren Fall des § 224 Abs. 1 StGB angenommen hat. 6 Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nach § 21 StGB nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung u.U. dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH, Urteil vom
  2. Februar 2006 - 2 StR 419/05,

§ 21Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 St

R 501/86; Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86,

§ 21Strafrahmenverschiebung 6). Von der Strafmilderung kann weiterhin auch dann abgesehen werden, wenn die nach § 21 St

GB geringere Schuld durch anderweite schulderhöhende Momente ausgeglichen wird (BGH, Beschluss vom

  1. Juni 1985 - 4 StR 232/85). Allein der Umstand, dass der Angeklagte das Altstadtfest verließ und in den E. garten ging, da er befürchtete, aufgrund seiner Alkoholisierung bei einem weiteren Aufenthalt auf dem Altstadtfest Unruhe zu stiften, muss nicht zwingend zur Versagung der Milderungsmöglichkeit führen, weil der Angeklagte sich gerade an einen vermeintlich ruhigeren Platz zurückzog, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. 7
  2. Da somit nicht erkennbar ist, warum hier - anders als im Fall 2 der Urteilsgründe - eine Berücksichtigung des § 21 StGB unterblieben ist, waren der diesbezügliche Strafausspruch sowie die damit gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Raum Graf Cirener RiBGH Prof. Dr. Radtke befindetsich im Urlaub und ist deshalb an derUnterschriftsleistung gehindert. Raum Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140010429&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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