BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – VIII ZR 91/13 – Handelskauf: Geltung der handelsrechtlichen Rüge- und Untersuchungsobliegenheit bei Weiterlieferung der Ware an den Endabnehmer…
JURE140010506 BGH 8. Zivilsenat 20140408 VIII ZR 91/13 Beschluss § 377 HGB vorgehend OLG Koblenz, 14. März 2013, Az: 6 U 174/12vorgehend LG Mainz, 6. Januar 2012, Az: 11 HKO 31/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Handelskauf: Geltung der handelsrechtlichen Rüge- und Untersuchungsobliegenheit bei Weiterlieferung der Ware an den Endabnehmer Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, ob das Haftungsprivileg des § 346 Abs. 3 Satz 3 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie - wie sich aus den Gründen zu 2 dieses Beschlusses ergibt - nicht entscheidungserheblich ist.
2 Entsprechendes gilt für die weitere, vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 439 Abs. 4 BGB aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Käufer, der Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung begehrt, Zug um Zug die Rückgabe der mangelhaften Sache beziehungsweise Wertersatz für die verschlechterte oder verarbeitete Sache anbieten muss - wie das Berufungsgericht offenbar meint - oder ob die Rückgabepflicht erst entsteht, wenn eine mangelfreie Nachlieferung erfolgt ist, wovon das überwiegende Schrifttum ausgeht (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 439 Rn. 24 f.; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 18; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 439 Rn. 135; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 439 Rn. 13) und was auch in den Gesetzesmaterialien anklingt (BT-Drucks. 14/6040, S. 232 - "wenn er zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Ersatzlieferung geliefert hat").
3 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht den geltend gemachten Kaufpreisanspruch zuerkannt (§ 433 Abs. 2 BGB) und Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Lieferung einer mangelhaften Sache (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB) oder wegen unberechtigter Verweigerung der Nacherfüllung (§§ 280, 281 Abs. 1 BGB) verneint. Auf die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 346 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 439 Abs. 4 BGB erörterten Fragen kommt es nicht an, weil die Beklagte gemäß § 377 Abs. 2 HGB mit sämtlichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
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November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO mwN). Dementsprechend wird die Rügefrist des § 377 Abs. 1 HGB nicht in Gang gesetzt, wenn von einer verkauften Sachgesamtheit nur ein Teil geliefert worden ist, denn dann hat der Käufer noch nicht alle ihm nach dem Vertrag zustehenden Gegenstände erhalten, der Verkäufer seinerseits die ihm obliegende Hauptleistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt (Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO unter II 2 c bb mwN). Hat der Käufer dagegen die Ware vollständig erhalten, ist sie aber in der gelieferten Form in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt, liegt darin keine die Ablieferung im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB hindernde teilweise Nichterfüllung, sondern ein Sachmangel (Senatsurteil vom 4.
November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO).
7 Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier. Anders als die Revision meint, ist die nach der Darstellung der Beklagten unterbliebene Beifügung der digitalen Information über die Positionierung der defekten Chips nicht als teilweise Nichterfüllung zu werten. Denn die Lieferung einer solchen Information war - anders als in den von der Revision angeführten Fällen der unterbliebenen Lieferung eines Softwarehandbuchs oder der Konstruktionsunterlagen für eine Montageanlage für Scheibenwischer (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO; vom 29. Juni 1993 - X ZR 60/92, WM 1993, 1850 unter I c) - nicht vertraglich vereinbart worden. Vielmehr war die Klägerin nur verpflichtet, der Beklagten die bestellten Chips zu liefern, wobei produktionsbedingte überzählige defekte Chips auf geeignete Weise (optische Markierung, digitale Information über Positionierung) zu kennzeichnen waren. Die von der Beklagten vermisste digitale Information über die Waferkoordinaten der defekten Schaltkreise stellte also keinen selbständigen "Funktionsteil" dar, sondern beeinträchtigte nur die Gebrauchstauglichkeit der Lieferung, weil die einwandfreien Chips von den fehlerhaften nicht zu unterscheiden waren.
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11 Anders als die Revision meint, ist diese Äußerung berücksichtigungsfähig. Eine Protokollierung der im Rahmen der informatorischen Anhörung (§ 141 ZPO) gemachten Aussage ist nicht vorgeschrieben (§ 161 ZPO); es ist ausreichend, wenn sie nur im Tatbestand oder - wie hier - wenigstens in den Entscheidungsgründen des Urteils wiedergegeben wird, wobei eine gedrängte Darstellung genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - X ZR 29/00, juris Rn. 12 mwN). Dass das Berufungsgericht die informatorischen Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten nur unvollständig im Urteil aufgeführt hat, erschöpft sich in einer reinen Mutmaßung der Revision; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, die Äußerung sei unrichtig wiedergegeben worden; insbesondere hat sie keinen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Der im Berufungsurteil festgestellten Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten kommt damit im Revisionsverfahren die erhöhte Beweiskraft des § 314 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - X ZR 29/00, aaO).
12 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140010506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public