JURE140011358 BGH 2. Strafsenat 20140319 2 StR 445/13 Urteil § 184b Abs 2 StGB, § 184b Abs 5 StGB vorgehend LG Marburg, 9. April 2013, Az: 4 KLs 2 Js 3505/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Besitzverschaffung an kinderpornografischen Schriften: Strafbarkeit eines Verteidigers wegen der Übergabe von kinderpornografischen Bilddateien an einen Sachverständigen; Reichweite der privilegierten Weitergabe Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 9. April 2013 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Unternehmens der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften für einen anderen in zwei Fällen, der Beihilfe dazu in einem dritten und der Anstiftung dazu in einem vierten Fall freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verteidigte der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte einen Mandanten, dem der Besitz kinderpornographischer Schriften in Form von Computerdateien vorgeworfen wurde. Die polizeiliche Auswertung sichergestellter Personalcomputer wurde in einem Untersuchungsbericht erläutert, dem Ausdrucke der Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt beigefügt wurden. Aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs des Angeklagten als Strafverteidiger übersandte die Staatsanwaltschaft ihm die Akten mitsamt dem Untersuchungsbericht und dessen Bildanlagen. Dieses Aktenmaterial wurde in der Kanzlei des Angeklagten in Computerdateien als digitalisierte Handakte übertragen. Am 24. Juli 2008 suchte der Mandant die Kanzlei auf und bat die Sekretärin des Angeklagten um Überlassung einer Datenkopie des Aktenmaterials. Die Sekretärin rief den Angeklagten an, der sich nicht in der Kanzlei aufhielt, und schilderte das Ersuchen. Der Angeklagte machte sich keine Gedanken um den genauen Inhalt der Aktenkopien und gestattete seiner Sekretärin, dem Mandanten eine Datenkopie auf einem Datenträger zu übergeben. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt angesehen, ihm sei zurzeit des Telefonats mit der Sekretärin nicht bewusst gewesen, dass die Dateien auch die Reproduktion kinderpornographischer Bilder enthielten. 3 2. Die Staatsanwaltschaft beauftragte mit der Überprüfung eines sicher gestellten Personalcomputers einen Sachverständigen, der gelöschte kinder- pornographische Bilddateien rekonstruierte und in ausgedruckter Form einem Bericht beifügte; auch diese Unterlagen wurden vom Angeklagten im Rahmen seiner Akteneinsicht in Computerdateien als Handakte der Verteidigung über- tragen. Sein Mandant teilte ihm mit, ein weiterer Verteidiger habe auf die Notwendigkeit eines Gegengutachtens hingewiesen, mit dessen Erstellung er den Sachverständigen T. beauftragt habe. Diesem übermittelte der Angeklagte zunächst nur den polizeilichen Untersuchungsbericht ohne Anlagen, am 19. November 2008 aber auch das im Behördenauftrag erstellte Gutachten nebst Bildanlagen in Dateiform. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen, weil die Handlung gemäß § 184b Abs. 5 StGB nicht im Sinne von § 184b Abs. 2 StGB strafbar gewesen sei. 4 3. Der Angeklagte erbat von der Staatsanwaltschaft die Erstellung und Überlassung eines Speicherabbilds der sichergestellten Daten für eigene Begutachtungszwecke. Nachdem die Behörde dies abgelehnt hatte, beantragte er, dass der Sachverständige T. die Daten in den Räumen der Behörde untersuchen dürfe. Am 14. April 2009 suchte er zusammen mit dem Sachverständigen die Behörde auf, wo dem Sachverständigen die Einsicht erlaubt, aber die Herstellung einer Datenkopie untersagt wurde. Nachdem der Angeklagte die Behörde verlassen hatte, fertigte der Sachverständige verbotswidrig eine Kopie der Daten an, um diese später zu untersuchen. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass dies mit Wissen des Angeklagten geschehen ist. 5 4. Der Sachverständige T. übersandte dem Mandanten des Angeklagten als seinem Auftraggeber eine Dateikopie mit den kinderpornographischen Bilddateien. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte den Sachverständigen dazu veranlasst hatte. II. 6 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil ist teilweise begründet. 7 1. Die Verfahrensrüge entspricht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2013 genannten Gründen nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 8 2. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.