JURE140011918 BGH 9. Zivilsenat 20140703 IX ZB 2/14 Beschluss § 175 Abs 2 InsO, § 186 Abs 1 InsO, § 11 Abs 2 S 1 RPflG, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 235 ZPO, § 236 ZPO vorgehend LG Fulda, 13. Dezember 2013, Az: 5 T 159/13vorgehend AG Fulda, 29. Juli 2013, Az: 91 IN 42/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags des Insolvenzschuldners Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 13. Dezember 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. November 2012 eröffnet und Rechtsanwältin M. als Insolvenzverwalterin bestellt. Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren an, bestimmte, dass Gegenstand des schriftlichen Verfahrens unter anderem die Prüfung der angemeldeten Forderungen sei, und setzte eine Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche durch den Schuldner bis zum 15. April 2013. Am 1. März 2013 teilte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht mit, dass drei Gläubiger Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet hätten (Summe: 131.593,77 €). Das Insolvenzgericht informierte den Schuldner hierüber, belehrte ihn nach § 175 Abs. 2 InsO und gab ihm bis zum 15. April 2013 Gelegenheit, schriftlich Widerspruch gegen diese Forderungen zu erheben. Die Belehrung wurde dem Schuldner am 8. März 2013 zugestellt. Innerhalb der ihm gesetzten Frist ging ein Widerspruch nicht ein. 2 Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 Abs. 1 InsO, §§ 233 bis 236 ZPO wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung von drei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beantragt und Widerspruch eingelegt. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Erinnerung hat die Rechtspflegerin als sofortige Beschwerde behandelt und nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat letztlich die als sofortige Beschwerde behandelte Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und die Eintragung des Widerspruchs gegen die Qualifizierung der drei Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erreichen. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung unstatthaft war. 4 1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NZI 2005, 414, 415; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 Rn. 6; vom 1. August 2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rn. 3). War die sofortige Beschwerde unstatthaft, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 1. August 2007, aaO). 5 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war unstatthaft. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.