JURE140012333 BGH Kartellsenat 20140603 KRB 46/13 Beschluss § 81 Abs 1 GWB, § 81 Abs 2 S 2 GWB, § 81 Abs 4 S 2 GWB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK vorgehend OLG Düsseldorf, 29. Oktober 2012, Az: V-1 Kart 1 - 6/12 (OWi), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bußgeldbemessung im Kartellbußgeldverfahren bei verbotener Verhaltensabstimmung von Trockenmörtelherstellern bezüglich Silostellgebühren: Feststellung des maßgeblichen Gesamtumsatzes; Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 werden gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 79 Abs. 5 OWiG als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Betroffenen richten. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft und die insoweit den Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Auf die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft wird gemäß § 79 Abs. 5 OWiG das vorbezeichnete Urteil bezüglich der Nebenbetroffenen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die weitergehenden Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Verfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 1 Das Oberlandesgericht hat die vier Betroffenen, die jeweils in leitender Funktion für die Nebenbetroffenen tätig waren, zu Geldbußen zwischen 8.000 und 14.700 Euro verurteilt, weil sie durch aufeinander abgestimmtes Verhalten (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB) die Einführung von Siloaufstellgebühren durch die Nebenbetroffenen bewirkten. Gegen die Nebenbetroffenen, die in der Herstellung und im Vertrieb von Trockenmörtelprodukten tätig sind, wurden Bußgelder zwischen 200.000 Euro und 1,6 Mio. Euro verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die umfassenden Rechtsbeschwerden sämtlicher Beteiligter. Während die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, führen die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbetroffenen zur Aufhebung in den Rechtsfolgenaussprüchen. Im Übrigen bleiben auch die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft ohne Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts transportieren die Hersteller den Mörtel in Silos zu den Verarbeitern, soweit er bei den Kunden nicht (bei kleineren Mengen) in Säcken angeliefert wurde. Die Silos wurden früher den Verarbeitern kostenlos zur Verfügung gestellt. In Zeiten nachlassender Bautätigkeit ab 2003 stiegen die Logistikkosten. Den Herstellern gelang es in der Folgezeit jedoch trotz einiger Versuche nicht, bei den Abnehmern einen Deckungsbeitrag für die Aufstellung und zeitweilige Überlassung der Silos durchzusetzen. Wendepunkt war das Spitzentreffen vom 27. Oktober 2005 mit maßgeblichen Vertretern des Handels, bei dem die Betroffenen jeweils die näheren Umstände der Einführung der Siloaufstellgebühr und vor allem auch die Konditionen für den Handel (Rabatte von 5 bis 10%) aus Sicht ihres Unternehmens ansprachen. Ab dem Jahreswechsel 2005/2006 bis spätestens 1. März 2006 führten die Nebenbetroffenen flächendeckend Siloaufstellgebühren von 100 Euro ein. 3 In der gegenseitigen Information im Rahmen des Spitzentreffens sieht das Oberlandesgericht die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands des aufeinander abgestimmten Verhaltens (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB). Ein typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung zwischen Wettbewerbern stelle die wechselseitige Unterrichtung über unternehmensrelevante Daten dar. Durch das bei dem Spitzentreffen geschaffene Klima der gegenseitigen Gewissheit über die jeweiligen unternehmerischen Strategien bezüglich der Siloaufstellgebühren sei deren nachdrückliche Durchsetzung am Markt gefördert worden. II. 4 Die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft haben nur in Bezug auf die Rechtsfolgenaussprüche hinsichtlich der Nebenbetroffenen Erfolg. 5 1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. Das Oberlandesgericht hat sich in den Urteilsgründen explizit mit dem Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV auseinandergesetzt und dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall verneint, weil eine spürbare wettbewerbliche Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel nicht festzustellen sei (zum Verhältnis von § 81 Abs. 1 Nr. 1 zu Abs. 2 Nr. 1 GWB vgl. Raum in Langen/Bunte, GWB, 12. Aufl., § 81 Rn. 95). In Betracht kommende Anbieter aus dem europäischen Ausland seien in den regional eng begrenzten Märkten nicht einmal "im Ansatz" erkennbar gewesen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Weitergehende Erörterungen waren aufgrund der vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachenlage nicht veranlasst. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine lückenhafte Feststellung solcher Tatsachen beanstandet, die einen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne dieses Bußgeldtatbestands belegen könnten, hat sie eine entsprechende Aufklärungsrüge nicht erhoben. 6 2. Dagegen hält der Ausspruch über die konkrete Bußgeldhöhe zwar bei den Betroffenen, nicht aber bei den Nebenbetroffenen rechtlicher Überprüfung stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.