JURE140012576 BGH 6. Zivilsenat 20140715 VI ZR 313/13 Urteil § 254 Abs 2 BGB vorgehend LG Köln, 4. Juni 2013, Az: 11 S 411/12vorgehend AG Köln, 7. August 2012, Az: 272 C 29/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung des Geschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeit während des laufenden Rechtsstreits Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27. November 2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. 2 Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige U. gelangte in seinem Gutachten vom 29. November 2011 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.579,97 €, wobei er für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten einen Nettostundensatz von 96,96 € zugrunde legte und unter anderem Kosten für Fahrzeugverbringung in Höhe von 96,96 € und einen Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile (UPE-Zuschlag) von 10 % in Ansatz brachte. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens gegenüber der Beklagten unter anderem die Nettoreparaturkosten geltend, wobei er darauf verwies, dass die Klägerin vorerst auf Gutachtenbasis abrechne. Diese reparierte das Fahrzeug nachfolgend in Eigenregie. 3 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab. Auf die Reparaturkosten kündigte sie eine Zahlung von 5.686,37 € an unter Hinweis auf ihren beigefügten Prüfbericht vom 13. Dezember 2011, in dem die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze als nicht erforderlich bezeichnet wurden. Zudem verwies sie auf den Meisterbetrieb Firma B. GmbH, dessen Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten 89 €, für Lackierung 93 € und für Mechanikarbeiten sowie Elektrikarbeiten 68 € betrage. Darüber hinaus wurden zwei weitere Reparaturbetriebe als gleichwertig bezeichnet und benannt. 4 Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag zwischen den vom Sachverständigen U. kalkulierten Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten und den im Prüfbericht zugestandenen in Höhe von 893,60 €. Zudem hat sie Ansprüche auf Zahlung bzw. Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 € zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte auch verurteilt, an die Klägerin 893,60 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen. I. 5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen U. gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 893,60 € zu. Dabei könne es dahinstehen, ob es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten um Partnerwerkstätten der Beklagten handele und sich diese deshalb nicht auf deren Stundenverrechnungssätze berufen dürfe. Denn die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt schon deshalb berechtigt, weil ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. II. 6 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen berechtigt, damit begründet, dass ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Dies steht im Widerspruch zur - zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht veröffentlichten - Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2013 (VI ZR 320/12, VersR 2013, 876). Danach darf der Schädiger den Geschädigten, der - wie hier - fiktiv abrechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.