JURE140012687 BGH 11. Zivilsenat 20140708 XI ZB 7/13 Beschluss § 97 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Köln, 15. Mai 2013, Az: 13 U 168/12, Beschlussvorgehend OLG Köln, 20. März 2013, Az: 13 U 168/12vorgehend LG Köln, 29. Juni 2012, Az: 30 O 145/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2013 aufgehoben. Der Antrag der Streithelferin auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat, wird zurückgewiesen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.434,85 € festgesetzt. I. 1 Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die auf Antrag der Streithelferin erfolgte Berichtigung einer Kostengrundentscheidung. 2 Das Oberlandesgericht hat in einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 20. März 2013 eine von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Klägerin beigetretenen Streithelferin ist dabei nicht entschieden worden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am 28. März 2013 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 19. April 2013 beantragt, auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat. Der Beklagte hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für verfristet gehalten. 3 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2013, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog dahin gehend neu gefasst, dass dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens "einschließlich der Kosten der Streithelferin" auferlegt werden. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, eingegangen an diesem Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt. II. 4 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 574 ff ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach § 319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenentscheidung des Senats dessen Wille, dem Beklagten sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde, verfahrensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des Berufungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der Senatsbeschlüsse genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel, so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren sei. 6 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.