(2000), 1, 11 f. findet sich vielmehr nur die Aussage, jedenfalls oder zumindest "umfassende (also nicht auf die Bindung im Einzelfall gerichtete)" Stimmbindungen gegenüber Dritten seien grundsätzlich unwirksam. Den Kommentierungen von Hüffer (AktG,
- Aufl., § 133 Rn. 27; Großkomm.GmbHG,
- Aufl., § 47 Rn. 75) lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass Stimmbindungen gegenüber Dritten ausnahmslos und vor allem auch dann für unzulässig erachtet werden, wenn der Stimmrechtseinfluss des Nichtgesellschafters gegenständlich begrenzt ist (für ausnahmsweise Zulässigkeit, wenn eine allgemeine Fremdbeeinflussung der Gesellschaft ausscheidet, vielmehr Hüffer, Großkomm.GmbHG,
- Aufl., § 47 Rn. 78; für grundsätzliche Zulässigkeit von Stimm-bindungsverträgen mit Nichtaktionären nunmehr Hüffer/Koch, AktG,
- Aufl., § 133 Rn. 27). Das Abspaltungsverbot und die Treuepflicht des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft stehen einer auf die Bindung im Einzelfall beschränkten Stimmbindung des Aktionärs gegenüber Dritten weder generell entgegen noch ist dargelegt oder ersichtlich, dass dies jedenfalls für die hier zu beurteilende Vereinbarung anzunehmen ist. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000 € Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140012860&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public