BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – 1 StR 649/13 – Kreditbetrug: Auslegung unrichtiger schriftlichen Angaben bei den Kreditverhandlungen Die Revision des Angeklagten gegen das…
JURE140013114 BGH 1. Strafsenat 20140410 1 StR 649/13 Beschluss § 265b Abs 1 Nr 1 Buchst b Alt 1 StGB, § 265b Abs 1 Nr 1 Buchst b Alt 2 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Stuttgart, 4. Juni 2013, Az: 11 KLs 159 Js 77250/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Kreditbetrug: Auslegung unrichtiger schriftlichen Angaben bei den Kreditverhandlungen Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kreditbetruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 3.500 Euro verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensrügen begründet wird, hat keinen Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3 Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt (März 2009) der für Finanz- und Betriebswirtschaft zuständige Vorstand und stellvertretende Vorsitzende des Vorstands der P. , der Rechtsnachfolgerin der P. AG (beide nachfolgend: P. ). Ein Kredit über 10 Mrd. Euro lief zum 24. März 2009 aus, wodurch für P. eine Anschlussfinanzierung notwendig wurde. Deshalb kam es zu Verhandlungen zwischen einem von der B. (nachfolgend: B. ) geführten Bankenkonsortium und P. . Infolge der Finanzkrise herrschte gerade im Bereich der Automobilindustrie eine restriktive Kreditvergabepolitik. Die Kreditverhandlungen gestalteten sich bis zur Unterzeichnung des Kreditvertrages am 24./25. März 2009 schwierig. Zuletzt war der zeitliche Druck sehr hoch; bis kurz vor Abschluss gab es ein realistisches Risiko, dass der neue Kredit nicht - wie notwendig - bis zum 24. März 2009 zustande kam.
4 Für die Refinanzierung des Altkredits benötigte P. 8,5 Mrd. Euro. Darüber hinaus sollte es P. durch den Kredit aber auch ermöglicht werden, seine Beteiligung an der V. AG von 50,8 % um 20 % auf über 70 % aufzustocken. P. verfolgte schon seit mehreren Jahren das Ziel, eine bestimmte Mehrheit der Aktien der V. AG zu übernehmen. Hierzu hatte P. seit 2005 mit der M. Bank acht verschiedene Optionsstrategien vereinbart, die jeweils den Aufbau einer Derivate-Position in Stamm- und Vorzugsaktien der V. AG bis zu einer jeweils näher bestimmten Stückzahl zum Gegenstand hatten. Zum Zeitpunkt der Kreditverhandlungen Ende 2008/Anfang 2009 hatte P. durch verschiedene dieser Optionsstrategien bereits 50,8 % der Aktien der V. AG übernommen. Es gab weitere Optionen auf zusätzliche 20,058 % der V. -Stammaktien. Der Großteil der noch vorhandenen Optionen bestand in der Kombination der gleichen Anzahl von Kauf- und Verkaufsoptionen mit einem fixen Ausübungspreis, wodurch bezüglich des avisierten späteren Erwerbs im Endeffekt der bereits feststehende Nettokaufpreis - unabhängig von der weiteren Kursentwicklung - festgeschrieben wurde. Die Optionen hatten Laufzeiten zwischen einer Woche und einem Monat und wurden jeweils bei Fälligkeit, sofern nicht gekündigt wurde, abgerechnet und automatisch neu abgeschlossen ("gerollt").
5 Für die B. war von zentraler Bedeutung, ob P. über eine Aufstockung von V. -Stammaktien in der Lage sein würde, durch Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Zugriff auf den Cash-Flow der V. AG zu erlangen, auch weil P. zu diesem Zeitpunkt über eine geringe Liquidität verfügte. Zudem bestand das strategische Interesse der B. darin, sich durch die Beteiligung an dem Kredit als Ankerbank eines zukünftigen führenden Automobilherstellers unter Leitung von P. zu positionieren. In den Verhandlungen über den Kreditvertrag ging es deshalb in einer Reihe von Besprechungen um das Thema, wie der Beteiligungsaufbau bislang vor sich gegangen war und wieviel Geld P. noch benötigt, um die geplante Aufstockung bei der V. AG zu realisieren. Nicht nur für die zukünftigen Ertragschancen der B. , sondern auch für die Einschätzung, ob der Kredit von P. zurückgezahlt werden konnte, war - wie jeder wusste - für die B. von entscheidender Bedeutung, ob der weitere Beteiligungsaufbau für P. mit den verfügbaren bzw. aufgrund des Kredits zur Verfügung stehenden Finanzmitteln erreichbar war.
6 Vor diesem Hintergrund teilte der für die B. maßgeblich verhandelnde Zeuge S. dem Angeklagten am 11. Februar 2009 mit, dass die B. zur Entscheidung über den Kreditantrag noch nähere Informationen, insbesondere über die von P. gehaltenen Derivatepositionen, benötigt. In einem Telefongespräch und zwei Treffen erläuterte der Angeklagte dem Zeugen S. und weiteren B. -Mitarbeitern die wesentlichen Kennzahlen der von P. gehaltenen Optionen. Zuletzt kam man überein, dass die B. dem Angeklagten ihr aufgrund der bisherigen Erläuterungen gewonnenes Verständnis der Optionspositionen übersenden und der Angeklagte die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben schriftlich bestätigen werde, indem er das Schreiben unterzeichnet und an die B. zurückschickt.
7 Am 19. März 2009 bestätigte der Angeklagte gegenüber der B. schriftlich, dass P. aktuell einzig auf Barausgleich gerichtete Kaufoptionen für Stammaktien der V. AG hält, die mit derselben Anzahl von Verkaufsoptionen kombiniert sind, dass der zukünftig für die Ausübung dieser Optionen zu zahlende Betrag nach Abzug der Erlöse aus der Ausübung dieser Optionen und hierfür geleisteter Sicherheiten 70 Euro pro Stammaktie und insgesamt 4,1 Mrd. Euro für alle Aktien beträgt. Diese Angaben waren - wie der Angeklagte wusste - falsch. Tatsächlich hielt P. auch ca. 45 Mio. isolierte Verkaufs-Optionen und der tatsächliche Betrag für den Kauf weiterer 20 % der Stammaktien betrug nach Abzug der Erlöse aus der Ausübung dieser Optionen und nach Abzug hierfür geleisteter Sicherheiten rund 5,53 Mrd. Euro, also 1,4 Mrd. Euro mehr, als der Angeklagte bestätigt hatte.
8 Der daraufhin am 24./25. März 2009 von P. und der B. unterzeichnete Kreditvertrag sah ein Kreditvolumen von 10 Mrd. Euro sowie die Möglichkeit einer Aufstockung des Gesamtdarlehensbetrages auf 12,5 Mrd. Euro vor. Im Gegenzug verpfändete P. einen erheblichen Anteil seiner V. -Stammaktien. Von dem ursprünglichen Plan, einen Teilbetrag des Kredits in Höhe von 4 Mrd. Euro nur zweckgebunden für die geplante Aufstockung der V. -Stammaktion um 20 % auszureichen, hatte die B. zwar Abstand genommen, es war aber allen Beteiligten klar, dass der die Refinanzierungssumme von 8,5 Mrd. Euro übersteigende Betrag genau diesem Zweck dienen sollte.
II.
9 Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
10 1. Bezüglich der Verfahrensrügen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 26. November 2013.
11 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der näher ausgeführten Sachrüge ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hinaus sieht der Senat Anlass zu folgenden Anmerkungen:
12
13
14
15
16 Auf dieser Grundlage hält sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, der im Kern vorbringt, bei den angegebenen Zahlen habe es sich nicht um die zukünftig für die Optionsausübung benötigte Liquidität, sondern darum gehandelt, wie viel die Anteilsaufstockung P. insgesamt, also unter Berücksichtigung der mit diesen Optionen in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinne oder Verluste, kostet. Im Einklang mit der Kammer hält es der Senat für fernliegend, dass es im Rahmen von Kreditverhandlungen dem Kreditgeber in einem für ihn entscheidend wichtigen Punkt, bei dem er ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung anfordert, darum gehen könnte, welche Gewinne oder Verluste in der Vergangenheit angefallen sind. Wirtschaftlich entscheidend ist in einer solchen Situation - für jedermann ersichtlich - nicht die Vergangenheit, sondern vielmehr der künftige Kreditbedarf.
17
18
19
20
21
Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140013114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public