JURE140013384 BGH 2. Strafsenat 20140611 2 StR 117/14 Urteil § 211 Abs 2 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Kassel, 12. Dezember 2013, Az: 6 Ks 2840 Js 6389/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Heimtückischer Mord: Bewusstes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers; Auswirkung des psychischen Zustandes des Täters auf die Erkenntnisfähigkeit Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die Nebenklägerin, dass eine Verurteilung wegen versuchten Mordes unterblieben ist. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg. I. 2 1. Der heute 56-jährige Angeklagte und die später geschädigte Zeugin M. bezogen im Jahr 2008 eine gemeinsame Wohnung. Nachdem der Angeklagte wiederholt Kontakte zu anderen Frauen unterhalten und zuletzt ein Wochenende mit seiner Arbeitskollegin S. verbracht hatte, warf ihn die Zeugin M. im Juli 2012 aus der Wohnung. Nach wenigen Tagen nahm sie ihn jedoch wieder auf, allerdings mit der Maßgabe, sich schnellstmöglichst eine andere Unterkunft zu suchen. Da der Angeklagte keine entsprechenden Bemühungen entfaltete, verwies sie ihn im August 2012 endgültig aus der ehemals gemeinsamen Wohnung. Gleichwohl unterhielten beide fortan ein freundschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte nutzte weiterhin die zur Wohnung der Zeugin gehörende Garage, und beide tranken mehrmals die Woche gemeinsam Kaffee. 3 Am Tattag, den 7. Februar 2013, war der Angeklagte dazu entschlossen, sich umzubringen. Schon Tage zuvor hatte er Vorbereitungen wegen der Auflösung seines Haushalts getroffen. Nach Beendigung seiner Arbeit als Paketzusteller fuhr er zur Wohnung der Zeugin M. und hielt sich dort zunächst in der Garage auf. Er trug noch immer seine Arbeitskleidung, in der sich seine üblichen Arbeitsutensilien, u.a. ein Paketscanner und ein Cuttermesser, befanden. Gegen 17.00 Uhr erschien die Geschädigte. Beide gingen ins Haus, tranken im Wohnzimmer gemeinsam einen Kaffee und unterhielten sich über alltägliche Dinge. Schließlich bat die Zeugin den Angeklagten zu gehen, weil sie sich hinlegen wollte. Der Angeklagte verließ daraufhin das Wohnzimmer, und die Geschädigte begleitete ihn - hinter ihm hergehend - zur Tür. Einer von beiden betätigte beim Betreten des Flurs den Lichtschalter, der jedoch regelmäßig nur verzögert die Deckenbeleuchtung im Flur auslöste. Als der Angeklagte etwa die Mitte des Flurs erreicht hatte, der zu diesem Zeitpunkt nur durch das aus dem Wohnzimmer einfallende Licht beleuchtet war, zog er, einem spontanen Entschluss folgend, hervorgerufen durch den erneuten Verweis aus der ehemals gemeinsamen Wohnung, für die Geschädigte nicht sichtbar, den Paketscanner aus seiner Arbeitsweste, drehte sich um und schlug ihr damit wortlos auf den Kopf. Die Geschädigte wurde von dem plötzlichen Angriff überrascht und konnte zunächst nicht abwehrend reagieren. Nach weiteren Schlägen auf den Kopf ging sie zu Boden. Der Angeklagte kniete sich auf die Geschädigte, würgte sie und drückte ihr mit einem Knie auf die Kehle. Anschließend schnitt er ihr mit dem Cuttermesser mehrmals in den Hals sowie in den Kopf. Es gelang der Geschädigten indes, den Angeklagten wegzustoßen und in das Wohnzimmer zu flüchten. Der Angeklagte folgte ihr, setzte sich erneut auf sie und schlug mit dem Scanner solange auf die Geschädigte ein, bis diese das Bewusstsein verlor. 4 Der Angeklagte verließ die Wohnung um 18.15 Uhr und schrieb in der Folgezeit per E-Mail sowohl an seine Arbeitskollegin S. wie an seine Chefin jeweils einen Abschiedsbrief. Anschließend traf er sich mit der Zeugin S. . Er händigte ihre einige seiner Arbeitsutensilien aus und fuhr anschließend gegen 19.50 Uhr in suizidaler Absicht gegen einen Brückenpfeiler. Er überlebte schwer verletzt. 5 Die Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen, musste mehrfach operiert werden und befand sich rund ein halbes Jahr lang in stationärer Behandlung. Sie leidet bis heute an Depressionen und Angstzuständen sowie an ständigen Kopfschmerzen, einem Druckgefühl im Kopf sowie einer linksseitigen Zungenlähmung verbunden mit Sprach- und Essstörungen. Zwei ihrer Finger sind taub und ihr rechter Arm ist nur eingeschränkt funktionsfähig. Die Geschädigte ist nur drei Stunden täglich körperlich belastbar und bis auf weiteres arbeitsunfähig. 6 2. Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Heimtückemords hat es verneint. Zwar habe sich das Tatopfer keines Angriffs des Angeklagten versehen und sei infolgedessen arg- und wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers aber nicht bewusst zu dessen Tötung ausgenutzt. II. 7 1. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.