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BVerwG 2 B 33/14

JURE140013733 BVerwG 2. Senat 20140704 2 B 33/14 Beschluss § 35 Abs 2 BeamtStG, § 114 S 1 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. Januar 2014, Az: 10 A 10839/13.OVG, Urteil DEU Bund

Art. 143bGG Nr. 3 <jeweils Rn. 9 ff.>, vom 25. Oktober 2007 - BVerw

G 2 C 30.07 -

Art. 33Abs. 5 GG Nr. 91 = NVw

Z-RR 2008, 268 <jeweils Rn. 14> und vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 =

Art. 33Abs.

5 GG Nr. 98 <jeweils Rn. 14 f.>). 11 Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsgrundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Umsetzung auf den vorliegenden Fall angewandt. Es hat den festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger durch sein dienstliches Verhalten berechtigten Anlass für eine Umsetzung gegeben hat. Diese rechtliche Würdigung stellt Rechtsanwendung im Einzelfall dar, aus der sich ein Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ergeben kann. 12

  1. Davon ausgehend kann der Kläger mit der weiteren als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob eine Umsetzung auf nicht belegte oder sogar erwiesenermaßen falsche Anschuldigungen Dritter gegen den Beamten gestützt werden kann, die Revisionszulassung schon deshalb nicht erreichen, weil deren Beantwortung für den Ausgang eines Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Beklagte die Umsetzung auf unwahre oder nicht erwiesene Tatsachenbehauptungen gestützt hat. Vielmehr hat es tatsächliche, nach § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellungen zu bestimmten Vorfällen bei dienstlichen Kontakten des Klägers mit Unternehmensvertretern getroffen und dem Kläger jedenfalls eine Mitverantwortung für die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen zugewiesen. 13
  2. Mit der Divergenzrüge macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. Juni 2006 – BVerwG 2 C 26.05 - (BVerwGE 126, 182 =

Art. 143bGG Nr.

3) zum Inhalt des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ab, weil das Oberverwaltungsgericht die Umsetzung auf einen Dienstposten gebilligt habe, dessen ersatzloser Wegfall bereits festgestanden habe. 14 Der Kläger hat eine für eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche prinzipielle Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt. Wie unter

  1. ausgeführt, hat dieses in dem angeführten Urteil entschieden, dass der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung die Übertragung eines Dienstpostens verlangt, dessen Aufgaben der Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes des Beamten entsprechen. Daraus folgt, dass dem Beamten ein anderer amtsangemessener Dienstposten übertragen werden muss, wenn sein bisheriger Dienstposten aufgrund organisatorischer Änderungen wegfällt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den Inhalt der dienstlichen Aufgaben und an die organisatorische Einbindung des Dienstpostens ergeben sich aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht. 15 Von diesem Rechtsgrundsatz ist das Oberverwaltungsgericht offensichtlich nicht abgewichen. Im Übrigen ergibt sich aus den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, dass die Beklagte das Recht des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Umsetzung im Januar 2012 gewahrt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den nach Besoldungsgruppe A 11 ausgebrachten Dienstposten eines Sachbearbeiters im Servicebereich ... erhalten hat. Die Amtsangemessenheit dieses dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprechenden Dienstpostens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er kurze Zeit später aufgrund der Auflösung der Beschäftigungsbehörde weggefallen ist. Die dadurch notwendig gewordene Versetzung des Klägers im September 2012 ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass darauf bezogene Rechtsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit einen Revisionszulassungsgrund nicht begründen können. 16
  2. Mit der Gehörsrüge macht der Kläger zum einen geltend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf tatsächliche Angaben stützen würde, die eines der Rüstungsunternehmen in einem abgelehnten Beiladungsantrag gemacht hat. 17 Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  3. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom
  4. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  5. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom
  6. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). 18 Nach diesen Maßstäben lässt der Beschwerdevortrag nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht durch die Berücksichtigung der Begründung des Beiladungsantrags den Gehörsanspruch des Klägers verletzt hat. 19 Da die Beklagte die Umsetzung auf das dienstliche Verhalten des Klägers gegenüber den Unternehmen und dessen Folgen für den Dienstbetrieb gestützt hat, hat der Kläger bei sorgfältiger Prozessführung damit rechnen müssen, dass sämtliche prozessrechtlich verwertbaren Angaben der Rüstungsunternehmen zu diesem Verhalten entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen könnten. Hierzu gehören auch die Ausführungen in dem Beiladungsantrag. 20
  7. Weiterhin sieht der Kläger seinen Gehörsanspruch verletzt, weil er nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts habe rechnen können, dass bestimmte von ihm getätigte Äußerungen aus Sicht des betroffenen Unternehmens unstreitig unverständlich gewesen seien und er mit seinen Äußerungen, die sich auf juristische Bewertungen und amtsinterne Prioritäten bezogen hätten, über seine Zuständigkeit hinausgegangen sei. 21 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzulegen. Der Kläger macht weder geltend, er habe sich zu den angesprochenen Gesichtspunkten nicht äußern können, noch, das Oberverwaltungsgericht habe seine Einlassungen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Vielmehr wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Er beanstandet, dass sich das Gericht seiner Beweisführung nicht angeschlossen hat. 22 Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts kann vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung eingehalten sind. Das Tatsachengericht darf sich seine Überzeugung nicht aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gebildet und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen die Gebote der Logik (Denkgesetze) und der rationalen Beurteilung verstoßen haben (stRspr; vgl. Urteile vom
  8. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 < 339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom
  9. Juli 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 64; Beschluss vom
  10. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 7). Für einen solchen Fehler ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Beschwerdevortrag des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140013733&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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