BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 – 3 PKH 3/14, 3 PKH 3/14 (3 B 25/14) – Prozesskostenhilfe; Ausschluss von Leistungen nach § 4 BerRehaG Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des…
JURE140013781 BVerwG 3. Senat 20140630 3 PKH 3/14, 3 PKH 3/14 (3 B 25/14) Beschluss § 173 S 1 VwGO, § 291 ZPO, § 4 BerRehaG vorgehend VG Meiningen, 16. Januar 2014, Az: 8 K 756/11 Me, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe; Ausschluss von Leistungen nach § 4 BerRehaG Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 25.14 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Januar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt F. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.
1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2 Der Kläger wendet sich gegen die Ausschließung von Leistungen nach § 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Er war im Jahre 2007 wegen der Einweisung und Unterbringung im Durchgangsheim Schmiedefeld und im Jugendwerkhof „Junge Welt" gemäß § 1 BerRehaG beruflich rehabilitiert worden und hatte im Antrag angegeben, nicht als Mitarbeiter für die Staatssicherheit oder das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei tätig gewesen zu sein. Nach einer später eingeholten Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR war der Kläger zumindest von 1978 bis 1984 als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei S. tätig gewesen.
Daraufhin nahm der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Verfolgter mit Bescheid vom 12. Mai 2011 teilweise zurück und stellte fest, dass er gemäß § 4 BerRehaG von Leistungen auszuschließen sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die teilweise Rücknahme des Anerkennungsbescheides sei zu Recht erfolgt. Der Kläger sei erheblich in das Repressionssystem der ehemaligen DDR verstrickt gewesen und habe im Sinne des § 4 BerRehaG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei (K I) als IM tätig gewesen sei und durch mindestens einen Bericht eine ehemalige Bürgerin der DDR denunziert und dadurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt habe.
Es spreche nicht gegen die Tätigkeit als IM, dass es keine vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung gebe; dem Gericht sei aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass es für eine Tätigkeit als Informant des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) oder der K I nicht zwingend einer Verpflichtungserklärung bedurft habe. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit dem Landgericht Meiningen und dem Oberlandesgericht Jena auch davon überzeugt, dass der fragliche Bericht vom 22. November 1984 vom Kläger verfasst und unterschrieben worden sei. Das ergebe sich aus dem vom Oberlandesgericht eingeholten Schriftgutachten und decke sich mit dem eigenen Eindruck des Gerichts.
3 Es spricht nichts dafür, dass die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Erfolg haben wird.
4 1. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ungenügender Sachaufklärung unterlaufen.
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August 1989 - BVerwG 9 B 207.89 - Buchholz 303 § 291 ZPO Nr. 2 S. 2 m.w.N.). An die Feststellung der Gerichtskundigkeit der streitig gestellten Tatsache wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden; denn der Kläger hat in Bezug auf diese Feststellung keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, § 137 Abs. 2 VwGO. Er bemängelt lediglich, dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf das Verwaltungsgericht seine Kenntnis stützt. Das trifft nicht zu. Im angefochtenen Urteil wird mitgeteilt, das Gericht beziehe seine Kenntnis „aus einer Vielzahl anderer Verfahren" (UA S. 8 f.). Damit ist erkennbar gemeint, dass die Kammer in den von ihr bearbeiteten Verfahren wiederholt als zutreffend zugrunde gelegt hat, dass ein IM ohne Verpflichtungserklärung tätig geworden war.
Damit ist ein typischer Fall gerichtskundiger Tatsachen bezeichnet. Zur Nennung der Verfahren, denen das Verwaltungsgericht seine Kenntnis entnommen hat, war es nicht verpflichtet; denn eine Feststellung aus den Akten soll bei gerichtskundigen Tatsachen gerade erspart werden. Dass dem Gericht die in Anspruch genommene Erkenntnisbasis tatsächlich nicht zur Verfügung stand, macht der Kläger auch nicht geltend.
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9 2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ab.
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Es hat in stetiger Abstimmung mit dem MfS und in Kenntnis der Mitbenutzung durch dieses Informationen einschließlich solcher aus repressiven Tätigkeitsfeldern gesammelt und weitergegeben und sich dabei Mitteln und Methoden bedient, die denen des MfS glichen und bei denen das MfS Unterstützung leistete (Beschluss vom 20. Dezember 2012 a.a.O. und OVG Magdeburg, Urteil vom 22. September 1999 - 3 L 267/95 - juris Rn. 51). Deshalb ist regelmäßig der Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG zu bejahen. Es versteht sich aber, dass dazu die letztlich entscheidende Frage der konkreten Eignung der Spitzeltätigkeit, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, in jedem Einzelfall geprüft und abschließend bejaht werden muss.
Auch von diesem, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht indes nicht abgewichen und hat im Fall des Klägers den ihm zugeordneten Bericht auf die konkrete Schädigungseignung untersucht (UA S. 10).
13 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind ohne Weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils zu beantworten. Was die unter III 1 bis 3 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen zur Gleichsetzung der Tätigkeiten für das K I und das MfS, zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung sowie zur Art der Spitzeltätigkeit betrifft, ergeben sich die Antworten unmittelbar aus der unter 2. angeführten Rechtsprechung. Dass das Gewicht der Spitzeltätigkeit im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht durch den Umfang der erlittenen Verfolgung, die der Spitzel im Sinne des § 1 BerRehaG erlitten hat, gemindert werden kann, wie es der Kläger unter III 4 geklärt wissen möchte, erschließt sich bereits aus dem Gesetz. Für die Kompensation oder Relativierung von Unrecht, das ein IM infolge einer freiwilligen eigenen Verstrickung in das Regime der DDR verübt hat, durch unabhängig hiervon erlittenes früheres Unrecht bietet § 4 BerRehaG keinen Ansatzpunkt. Die Vorwerfbarkeit einer drittschädigenden Spitzeltätigkeit entfällt nur dann, wenn sie durch eine die Freiwilligkeit ausschließende, unerträgliche Zwangslage herbeigeführt wurde. Jenseits dessen wird nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen niemand durch selbsterlittenes Unrecht dazu ermächtigt, Dritten Unrecht zuzufügen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140013781&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public