JURE140014350 BGH 5. Strafsenat 20140812 5 StR 264/14 Urteil § 25 Abs 2 StGB, § 46 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB vorgehend LG Zwickau, 28. Januar 2014, Az: 2 KLs 520 Js 5151/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Sukzessive Mittäterschaft: Zurechnung einer bereits abgeschlossenen gefährlichen Körperverletzung wegen Ausnutzung der durch andere Mittäter geschaffenen Lage Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Januar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet wird, hat keinen Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der später Geschädigte M. mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten G. , Gü. und S. Streit wegen gegenseitiger Geldforderungen. Er selbst hatte seit längerem seine Mitgliedsbeiträge für den Motorradclub „M. " nicht bezahlt, dem er und die drei Mitangeklagten sowie der Angeklagte angehörten, der als „Präsident" des Motorradclubs fungierte. Außerdem verlangte Gü. von ihm noch die Bezahlung eines Tattoos und die Rückerstattung von Auslagen. Am Abend des 24. Februar 2012 entschlossen sich die drei Mitangeklagten, M. zur Rede zu stellen und erforderlichenfalls mit Gewalt zur Schuldenbegleichung zu zwingen. Sie suchten M. in dessen Wohnung auf und drängten ihn ins Wohnzimmer, wo G. und Gü. ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten; zudem trat ihm Gü. zweimal mit dem Fuß gegen den Kopf. Während der Gewalttätigkeiten forderten G. und Gü. den Geschädigten wiederholt zur Begleichung seiner Schulden auf; S. sicherte unterdessen durch seinen Verbleib an der Wohnungstür, dass der Geschädigte nicht fliehen konnte. Weil M. den Forderungen nicht nachgab, zwangen ihn die drei Mitangeklagten dazu, mit ihnen in einem Pkw zur Club-Gaststätte des Motorradclubs zu fahren, damit er dort in einer Clubversammlung Rede und Antwort stehe. Weil sie dort niemanden antrafen, fuhren sie nach einem Telefonat mit dem Angeklagten in die Nähe von dessen Wohnung, wo dieser zustieg. Der Angeklagte sah, dass M. bereits im Gesicht verletzt war, und erfuhr spätestens jetzt gesprächsweise von dessen Weigerungshaltung. Um die Ausweglosigkeit der Situation des Geschädigten M. noch zu verstärken, kamen der Angeklagte und die Mitangeklagten überein, die Schuldenangelegenheit an einem ruhigeren Ort zu „klären", und fuhren mit ihm zu einem abgelegenen Waldstück. Dort forderte der Angeklagte den Geschädigten M. auf, sich niederzuknien, und versetzte ihm sodann einen schmerzhaften Kniestoß gegen das Ohr, um den Geldforderungen weiteren Nachdruck zu verleihen; G. gab dem Geschädigten einen wuchtigen Stoß in den Schulterbereich. Zu weiteren Tätlichkeiten kam es nicht mehr, nachdem der Angeklagte einen Anruf erhalten und den Mitangeklagten bedeutet hatte, aufbrechen zu müssen. Auf der Rückfahrt forderte der Angeklagte den Geschädigten M. erneut zur Zahlung auf und verlangte von ihm, sich noch am selben Abend wegen einer Geldübergabe zu melden. Hierzu kam es nicht mehr, weil sich M. an die Polizei wandte. 3 Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht zur mittäterschaftlichen Tatbegehung ausgeführt, dass sich jeder der Angeklagten die Tatbeiträge der anderen auch insoweit „als eigene zurechnen" lassen müsse, als er „im Konkreten nicht selbst gehandelt" habe (UA S. 16 f.). Im Rahmen der Strafzumessung ist dem Angeklagten strafmildernd „zugutegehalten" worden, dass er am Geschehen in der Wohnung des Geschädigten „nicht aktiv beteiligt war" (UA S. 18). 4 2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5 3. Das Rechtsmittel führt auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.