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BGH 1 StR 247/14

JURE140014554 BGH

  1. Strafsenat 20140710 1 StR 247/14 Beschluss § 51 Abs 4 S 2 StGB, § 354 Abs 1 StPO vorgehend LG Nürnberg-Fürth,
  2. Januar 2014, Az: 2 KLs 212 Js 5414/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Ergänzung der Urteilsformel erster Instanz um den Anrechnungsmaßstab für eine ausländische Freiheitsentziehung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
  3. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. 2 Der Angeklagte befand sich vom
  4. März 2013 bis zum
  5. Mai 2013 in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik (UA S. 6). 3 Das Landgericht hat den Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft in den Urteilsgründen mit 1:1 festgesetzt, da der Angeklagte in einem Mitgliedstaat der EU, welcher zugleich sein Heimatstaat ist, inhaftiert war (UA S. 24). 4 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 5 Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 6 Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom
  6. September 2010 - 5 StR 324/10 mwN; BGH, Beschluss vom
  7. Juni 2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschluss vom
  8. Mai 2003 - 5 StR 170/03). 7 Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der Strafkammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB - wie geboten - im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom
  9. Oktober 1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom
  10. Januar 2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschluss vom
  11. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom
  12. Juli 2012 - 2 StR 622/11; BGH, Beschluss vom
  13. Juni 2005 - 1 StR 156/05). 8 Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  14. Dezember 2013 - 5 StR 587/13; BGH, Beschluss vom
  15. Oktober 2012 - 2 StR 350/12), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom
  16. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom
  17. August 2010 - 2 StR 254/10; BGH, Beschluss vom
  18. Juni 2005 - 1 StR 156/05). 9 Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140014554&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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