JURE140014717 BGH 5. Zivilsenat 20140710 V ZB 20/13 Beschluss § 63 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 3 FamFG, § 72 Abs 4 S 1 AufenthG vorgehend LG Traunstein, 23. Januar 2013, Az: 4 T 4545/12vorgehend AG Rosenheim, 20. November 2012, Az: XIV 94/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückschiebungshaftsache: Frist für einen Feststellungsantrag bei Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. Januar 2013 wird auf Kosten der beteiligten Behörde zurückgewiesen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein Staatsangehöriger aus Guinea-Bissau, reiste am 9. April 2012 mit dem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland ein, ohne im Besitz der für eine Einreise erforderlichen Papiere zu sein. Er wurde im Zug durch Beamte der beteiligten Behörde festgenommen und als Beschuldigter vernommen. Eine EURODAC-Recherche ergab, dass der Betroffene in Italien im November 2011 einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde beantragte bei dem Amtsgericht, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung seiner Zurückschiebung nach Italien anzuordnen. 2 Mit Beschluss vom 10. April 2012 hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen für die Zeit vom 9. April 2012 bis 28. Mai 2012 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 25. April 2012 Beschwerde eingelegt. Er ist am 7. Mai 2012 auf dem Luftweg nach Italien zurückgeschoben worden. Der Amtsrichter hat nach Eingang der Mitteilung von der Entlassung des Betroffenen das Weglegen der Akte verfügt. Auf eine Sachstandsanfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 25. Oktober 2012 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass es die Beschwerde als erledigt betrachtet habe. Am 14. November 2012 hat der Betroffene gemäß § 62 FamFG beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die beteiligte Behörde möchte mit der Rechtsbeschwerde erreichen, dass der Feststellungsantrag als unzulässig verworfen wird. Der Betroffene beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. 3 Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde des Betroffenen sei zulässig, weil die Beschwerdeschrift gegen die Haftanordnung rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangen sei. Nachdem die Hauptsache mit seiner Zurückschiebung erledigt gewesen sei, habe der Betroffene den Feststellungsantrag stellen können. Die Fristen für die Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 FamFG seien für die Umstellung der Beschwerde auf den Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG nicht maßgeblich. Der Antrag sei auch in der Sache begründet, da das nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung des Betroffenen nicht vorgelegen habe. III. 4 Die auf Grund der für den Senat bindenden Zulassung (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 5 1. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist dahin auszulegen, dass sie von der Behörde, die gemäß § 429 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist, und nicht von der in diesem Verfahren nicht beteiligten und auch nicht nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigten Gebietskörperschaft (hier der Bundesrepublik Deutschland) eingelegt worden ist. In der Sache rügt die beteiligte Behörde ohne Erfolg, dass eine Sachentscheidung über den Antrag des Betroffenen nach § 62 FamFG, die Verletzung seiner Rechte durch die Haftanordnung vom 10. April 2012 festzustellen, nicht hätte ergehen dürfen, weil dieser Antrag nicht innerhalb der in § 63 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 FamFG bestimmten Fristen nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses gestellt worden sei. Das ist unzutreffend. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Feststellungsantrag als zulässig behandelt und über seine Begründetheit entschieden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.