JURE140014973 BGH 1. Zivilsenat 20140904 I ZR 30/14 Beschluss § 719 Abs 2 ZPO, § 242 BGB, § 259 BGB, § 32a UrhG vorgehend OLG Köln, 17. Januar 2014, Az: 6 U 86/13, Urteilvorgehend LG Köln, 7. Mai 2013, Az: 33 O 836/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Vollstreckung des Auskunftstenors einer Stufenklage über einen urheberrechtlichen Beteiligungsanspruchs für einen Drehbuchautor eines privaten Fernsehsenders als nicht zu ersetzender Nachteil; Wahrung des Geheimhaltungsinteresses des Auskunftsschuldners Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. 1 I. Die Beklagte betreibt einen privaten Fernsehsender. In ihrem Hauptprogramm wird seit dem Jahr 1996 die Serie "Alarm für Cobra 11 - Die Autobahnpolizei" ausgestrahlt. Der Kläger war für diese Serie als Drehbuchautor und als mit der Buchentwicklung und Koordination der Beiträge anderer Autoren befasster "Headwriter" tätig. Für seine Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten erhielt er Pauschalvergütungen. Mit seiner Stufenklage beansprucht der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung seiner Werke. 2 Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Bruttoeinnahmen, erhaltene Finanzierungshilfen sowie über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der im einzelnen bezeichneten Sendefolgen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 323). Es hat der Beklagten gestattet, die Auskunft und Rechnungslegung gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden und von der Beklagten zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, dem Kläger die mit den Serienfolgen erzielten Bruttoeinnahmen der Beklagten mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und Überprüfung zu beantworten. Das Berufungsgericht hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und ausgesprochen, dass die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. 3 Nachdem die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die vom Berufungsgericht festgesetzte Sicherheit geleistet hatte, hat der Kläger seinerseits die geforderte Sicherheit geleistet und die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, die ausgeurteilte Auskunft zu erteilen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist hat der Kläger die Zwangsvollstreckung angekündigt. 4 Die Beklagte, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht Beschwerde eingelegt hat, beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil. 5 Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. 6 II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. 7 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Revision eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Bestimmung entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, GRUR 2012, 959 Rn. 5 - Regalsystem für den Ladenbau). 8 2. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Vollstreckung des Urteils des Berufungsgerichts für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.