BGH, Beschluss vom 10.09.2014 – 5 StR 351/14 – Verständigung im Strafverfahren: Unzulässigkeit informeller Absprachen Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des…
JURE140015936 BGH 5. Strafsenat 20140910 5 StR 351/14 Beschluss § 154 Abs 2 StPO, § 257c StPO, § 273 Abs 1a StPO vorgehend LG Chemnitz, 16. Dezember 2013, Az: 6 KLs 810 Js 42091/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verständigung im Strafverfahren: Unzulässigkeit informeller Absprachen Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Verabredens zu einem Verbrechen" unter Einbeziehung einer Vielzahl von Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. März 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2 1. Nach den Urteilsfeststellungen entschlossen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte M. , der frühere Mitangeklagte F. und der gesondert Verfolgte N. sowie weitere unbekannte Mittäter zwischen Februar und dem 25. März 2011 dazu, - gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Band handelnd - an Geldauszahlungsautomaten der Commerzbank Skimmingequipment zum technischen Ausspähen von Daten von Zahlungskarten mit Garantiefunktion anzubringen (§ 152b Abs. 2 StGB). Mit den auszulesenden Daten und der dazugehörigen PIN-Nummer sollten Kartendubletten hergestellt werden, um mit diesen im Ausland an Geldautomaten Geldbeträge abheben zu können.
3
4
5 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält - auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401) - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
7
8
9
10
11 3. Die Sache bedarf mithin neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird bei neuerlicher Verurteilung zu prüfen haben, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Mai 2011 Zäsurwirkung entfaltet und daher - unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots - zwei (Gesamt-)Strafen zu verhängen sind (§ 55 StGB). Insoweit kommt es auf den Vollstreckungsstand hinsichtlich der Geldstrafe zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Bayreuth vom 8. März 2012 an, weil dort bewusst von einer Einbeziehung der Geldstrafe lediglich deshalb abgesehen worden ist, weil der Angeklagte nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, NStZ 2001, 645).
12 4. Der Senat weist mit Blick auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge der „Verletzung des § 257c StPO" darauf hin, dass die Vorgehensweise des Landgerichts durchgreifend bedenklich erscheint. Danach hat es am 16. Dezember 2013 Rechtsgespräche der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gegeben, die zunächst zur Einstellung der von ihm insgesamt bestrittenen Anklagevorwürfe 3 bis 5 und später auch des Tatvorwurfs 1 gemäß § 154 Abs. 2 StPO und darauf zur Rücknahme der von ihm gestellten Beweisanträge führten, wobei die vom Landgericht ursprünglich geäußerte Straferwartung sich sukzessive auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe verringerte und die Staatsanwaltschaft hierzu Zustimmung signalisierte. In ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung bestätigte die Staatsanwaltschaft den Sachvortrag der Revision; es sei dem Sitzungsvertreter lediglich „nicht mehr erinnerlich", ob die „Absprache" außerhalb der Hauptverhandlung in einer Pause oder während der Hauptverhandlung erfolgte. Es habe seitens des Vorsitzenden Äußerungen zur Höhe einer möglichen Bestrafung des Angeklagten aufgrund seines Geständnisses und der bisher durchgeführten Beweisaufnahme gegeben.
13 Das Landgericht hat bei seinem Vorgehen die gesetzlichen Vorgaben einer Verständigung, wie sie in § 257c StPO statuiert sind, missachtet (zur Unzulässigkeit informeller Absprachen: BVerfGE 133, 168). Die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Äußerungen des Vorsitzenden „nicht im Sinne des § 257c StPO" erfolgt und daher eine Protokollierung nicht erforderlich gewesen sei, ist unvertretbar.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140015936&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public