JURE140016144 BGH 3. Strafsenat 20140821 3 StR 203/14 Urteil § 211 Abs 2 StGB, § 212 StGB vorgehend LG Stralsund, 8. November 2013, Az: 21 Ks 2/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Mord aus niedrigen Beweggründen: Bestrafung wegen kriminellen Vorverhaltens des Opfers Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 8. November 2013 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat verneint (§ 21 StGB) und zu Unrecht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen (§ 64 StGB). Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt dessen Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB). Das Landgericht habe zu Unrecht sowohl das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht als auch das der niedrigen Beweggründe verneint. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 2 I. Die Revision der Staatsanwaltschaft 3 1. Nach den Feststellungen waren der 28-jährige, der rechten Szene zuzurechnende Angeklagte und die 23-jährige Mitangeklagte eng befreundet und hatten zueinander ein "Bruder-Schwester-Verhältnis" entwickelt. Der Angeklagte wusste, dass die Beziehungen der Mitangeklagten zu ihrem Vater, dem späteren Tatopfer L. , seit Jahren zerrüttet waren. Aus ihren wiederholt geschilderten, sie quälenden bild- und bruchstückhaften Erinnerungen schloss er, dass L. die Mitangeklagte als Kind sexuell missbraucht haben müsse. Dies brachte ihn nicht nur als deren "Beschützer" gegen L. auf, sondern auch wegen seiner Aversion gegen "Kinderschänder", für die er die Todesstrafe befürwortete. 4 Am Abend des 30. September 2012 kehrte der Angeklagte nach mehrwöchiger beruflicher Abwesenheit mit der Bahn an seinen Wohnort zurück. Von unterwegs bat er die Mitangeklagte, ihn am Bahnhof abzuholen, und eröffnete ihr, er habe für sie "ein einmaliges, nur heute gültiges Angebot". Die Mitangeklagte begleitete den Angeklagten in seine Wohnung. Im Verlauf eines Gesprächs über die Lebenssituation der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Mitangeklagten präzisierte der Angeklagte sein "Angebot" dahin, er werde L. aufsuchen, um die Frage eines möglichen sexuellen Missbrauchs "ein für alle Mal zu klären". Hierzu solle sie ihn in ihrem Pkw an dessen etwa 25 km entfernten Wohnort bringen. Die Mitangeklagte zögerte zunächst, auf den Hinweis des Angeklagten, er könne auch auf andere Weise dorthin gelangen, willigte sie schließlich ein. 5 Die Mitangeklagte ließ den Angeklagten gegen 22.30 Uhr auf Höhe des Nachbargrundstücks aussteigen und parkte ihren Pkw etwa 50 m von L. s Wohnhaus entfernt an zuvor verabredeter Stelle. Der Angeklagte überstieg das verschlossen geglaubte Hoftor des Anwesens, klopfte an der Haustür und gab sich als Freund der Tochter zu erkennen, worauf L. ihn einließ. Vom Angeklagten nunmehr mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter konfrontiert, reagierte L. aggressiv und versuchte, den Angeklagten aus dem Haus zu drängen. Hierauf zog der Angeklagte seine mitgeführten Schlaghandschuhe mit verstärktem Handrückenbereich über und schlug L. wiederholt wuchtig mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging und regungslos liegen blieb. Anschließend versetzte er L. mit den getragenen, durch Innenkappen aus Stahl verstärkten Schuhen mehrere Fußtritte in die Seite. Den Tod des Opfers nahm er bei seinem Handeln billigend in Kauf. 6 In der Annahme, L. damit noch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben, verließ der Angeklagte sodann das Haus, begab sich zur Mitangeklagten und stellte ihr die Frage, ob sie ihren Vater "noch einmal sehen" wolle. Als die Mitangeklagte dies mit den Worten verneinte "Nee, definitiv nicht", kündigte er ihr an, er werde "die Sache jetzt klären". Er begab sich erneut zum Anwesen von L. , überstieg nochmals das Hoftor, drang in das Haus ein und nahm in der Küche ein Brotmesser mit etwa 20 cm langer Klinge an sich, um den weiterhin reglos Daliegenden nun durch einen Stich in die Brust zu töten. Zwei erste Stiche rutschten ab, beim dritten, nun wuchtig geführten Stich drang das Messer auf volle Klingenlänge ein und perforierte u.a. den Herzbeutel und die rechte Herzkammer. L. verstarb kurze Zeit danach an Verbluten. 7 2. Soweit das Landgericht danach die Tatbestandsmerkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) verneint und den Angeklagten des Totschlags (§ 212 StGB) schuldig gesprochen hat, weist die dem zugrunde liegende Würdigung der Beweise entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.