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BGH 2 StR 128/14

JURE140016766 BGH 2. Strafsenat 20140813 2 StR 128/14 Beschluss § 154 Abs 2 StPO, § 200 StPO vorgehend LG Bonn, 3. Dezember 2013, Az: 28 KLs 3/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen se

§ 154Abs.

5 Wiederaufnahme 3) als bei Tatkonkretisierungen in Anklageschriften (vgl. dazu BGH, Urteil vom

  1. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; Schneider in KK-StPO,
  2. Aufl., § 200 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  3. Aufl., § 200 Rn. 9, jeweils mwN), im Verurteilungsfall in den Urteilsgründen (vgl. Kuckein in KK-StPO, aaO, § 267 Rn. 9a; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 267 Rn. 6a, jeweils mwN) oder bei Verurteilungen nebst Teilfreisprüchen, falls die Anzahl der festgestellten Taten die Anzahl der angeklagten Taten unterschreitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. Mai 1994 - 5 StR 239/94,

§ 260Abs. 1 Teilfreispruch 10 und vom 13. Dezember 2000 - 5 St

R 540/00,

§ 260Abs.

1 Teilfreispruch 13). 12 Eine bei gleichförmigen Serientaten vorzunehmende genaue zeitliche Eingrenzung aller Einzelfälle und deren Individualisierung und Differenzierung ist schon regelmäßig weder in der Anklage noch in den Urteilsfeststellungen möglich (vgl. Schneider, aaO mwN). Die Anzahl der - gegebenenfalls nach tatrichterlicher Schätzung - festgestellten Taten kann demnach nur der Gesamtzahl der angeklagten Taten gegenüber gestellt und eine Differenz - wie hier - ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt. Eine solche Verfahrensweise lässt auch keinen Zweifel darüber, in welchem Umfang Gesetzesverletzungen nicht weiterverfolgt werden sollen (vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 154a Rn. 8). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140016766&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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