JURE140016767 BGH 4. Strafsenat 20141008 4 StR 473/13 Beschluss § 354 Abs 2 StPO, § 465 Abs 1 StPO, § 465 Abs 2 StPO vorgehend LG Magdeburg, 13. Dezember 2012, Az: 21 Ks 8/10 DEU Bundesrepublik Deutsc
§ 465Abs.
2 Billigkeit 3). Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom
- September 1981 - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; vom
- Januar 2002 - 3 StR 398/01; KK-StPO/Gieg,
- Aufl., § 465 Rn. 5). 9 Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (BGH, Beschlüsse vom
- Juli 1985 - 4 StR 307/85, NStZ 1986, 210, bei Pfeiffer; vom
- Februar 1998 - 1 StR 777/97,
§ 465Abs. 2 Billigkeit 4; KK-St
PO/Gieg,
- Aufl., § 465 Rn. 5). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2005 - 4 StR 177/05; vom
- Oktober 2012 - 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde. Angesichts der Besonderheiten des Falles war und ist eine weitere Aufteilung der angefallenen Auslagen auch unter Berücksichtigung von deren Höhe nicht geboten. Denn die Einholung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung der Zeugen waren zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst und auch dann unerlässlich, wenn die Anklage von vornherein nicht auf Körperverletzung mit Todesfolge, sondern auf fahrlässige Tötung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 1989 - 1 StR 12/89,
§ 465Abs.
2 Billigkeit 2). Dies gilt insbesondere für die - vom Beschwerdeführer hervorgehobenen - Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Vernehmung von Zeugen, die das Geschehen nach der Zellenkontrolle um 11.45 Uhr und insbesondere zum Entstehen des Brandes zum Gegenstand hatten. Denn diese waren nicht zuletzt für die Vorhersehbarkeit und damit auch für den - vom Angeklagten ebenfalls nicht hingenommenen - Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung (vgl. ferner OLG Rostock, NStZ 2001, 199; Eisele in Schönke/Schröder, StGB,
- Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 101). 10
- Die Entscheidung über die Auslagen der Nebenkläger entspricht ebenfalls dem Gesetz (§ 472 Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). 11 Der Senat hält eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten nicht für geboten. Denn die Mitwirkung des Opfers an dem Kausalverlauf, der zum Todeserfolg geführt hat, gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles (unter anderem seine Bitten um Lösung der Fixierung und um Mitteilung des Grundes der Festnahme) keine Veranlassung zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten. III. 12 Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140016767&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public