1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG 1996). Gemäß §
1 TKG 1996 dürfe das marktbeherrschende Unternehmen ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte verlangen, solange die Genehmigung nicht aufgehoben sei, auch wenn sie mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten worden sei. Abweichungen nach oben wie nach unten seien unzulässig. Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Tarife enthielten, seien nur mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten trete. Überdies könne die Regulierungsbehörde die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthalte (§
2 Satz 2 TKG 1996). Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass Entgeltvereinbarungen mit von den genehmigten Tarifen abweichenden Preisvereinbarungen nach § 134 BGB mit der Maßgabe nichtig seien, dass an die Stelle der Preisvereinbarung das genehmigte Entgelt trete. Ein privatautonomer Spielraum des regulierten Unternehmens hinsichtlich der von den Wettbewerbern zu erhebenden Entgelte sei daher nicht mehr vorhanden. 41 Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich der erkennende Senat an. Sie sind auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 ohne weiteres übertragbar. Dass die Entgeltgenehmigungspflicht nicht mehr unmittelbar aus §§ 35,
1 TKG 1996 folgt, sondern erst mit der Auferlegung einer entsprechenden Regulierungsverpflichtung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 entsteht, berührt die für die Genehmigung geltenden Maßstäbe nicht. Die aus §
1 TKG 1996 folgende Pflicht des marktbeherrschenden Unternehmens, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen, ist nunmehr in § 37 Abs. 1 TKG 2004 geregelt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich nicht mehr aus § 80 Abs. 2 TKG 1996, sondern aus § 137 Abs. 1 TKG 2004. Dass Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Tarife enthalten, nur mit der Maßgabe wirksam sind, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten tritt, wird jetzt in § 37 Abs. 2 TKG 2004 inhaltlich übereinstimmend mit §
2 Satz 1 TKG 1996 geregelt. Zwar kann die Regulierungsbehörde nicht mehr wie früher nach §
2 Satz 2 TKG 1996 die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält; dafür ist sie gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 TKG 2004 - eher noch weiter gehend - sogar befugt, die Werbung für ein solches Rechtsgeschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines solchen Rechtsgeschäfts zu untersagen. Auch im Anwendungsbereich des TKG 2004 ist daher davon auszugehen, dass Entgeltvereinbarungen mit von den genehmigten Tarifen abweichenden Preisvereinbarungen nach § 134 BGB mit der Maßgabe nichtig sind, dass an die Stelle der Preisvereinbarung das genehmigte Entgelt tritt und ein privatautonomer Spielraum des regulierten Unternehmens hinsichtlich der von seinen Wettbewerbern zu erhebenden Entgelte nicht mehr vorhanden ist. 42 Der Einwand der Klägerin, es führe lediglich zu einer „Vorverlagerung" der Prüfpflichten auf den Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung, wenn die Beigeladene bei regulierten Verträgen die Vertragsbedingungen nicht einseitig und privatautonom festlegen könne, vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt, bei der geschilderten Sachlage bestehe keine Rechtfertigung dafür, dass die „ordentlichen Gerichte" die genehmigten Tarife nach den Maßstäben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüften. Eine Prüfung durch die Regulierungsbehörde und die Verwaltungsgerichte hat er nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Frage der Wahrung der Rechtswegegarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat der Bundesgerichtshof ferner auf die Beteiligung des zugangsnachfragenden Unternehmers an dem Genehmigungsverfahren für die Kündigungsentgelte als Beigeladene (§ 74 Abs. 2 Nr. 3 TKG 1996) und die Möglichkeit hingewiesen, eine etwaige Verletzung ihrer Rechte durch die erteilte Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich den „Weg zu den Zivilgerichten versperrt" und die Prüfungskompetenz für die Einhaltung der Maßstäbe des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Bundesnetzagentur verlagert habe. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass diese Vorschriften materiellrechtlich keine Anwendung finden. Dies ergibt sich aus dem gesamten Begründungszusammenhang des Urteils vom 24. Mai 2007. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Zugangsnachfrager, eine etwaige Verletzung ihrer Rechte durch die erteilte Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen, weist der Bundesgerichtshof zudem in einem Klammerzusatz allein auf §
auf die telekommunikationsrechtlichen Maßstäbe der Entgeltgenehmigung hin. Da die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Inhaltskontrolle nach dem überzeugenden Ansatz des Bundesgerichtshofs auf telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigungen materiellrechtlich nicht anwendbar ist, kann es auch nicht aufgrund der Rechtsschutzgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten sein, dass die Bundesnetzagentur und anschließend die Verwaltungsgerichte die beantragten Entgelte unter diesem Gesichtspunkt überprüfen. 43 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrer Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140017915&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.