JURE140018145 BGH Senat für Notarsachen 20141015 NotZ (Brfg) 3/14 Beschluss Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH, 21. Juli 2014, Az: NotZ (Brfg) 3/14, Beschlussvorgehend KG Berlin, 2. Dezember 2013, Az: Not 12/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Notarbestellungsverfahren: Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 21. Juli 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhaftiger und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 189 f; BVerfGK 7, 350, 354; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 BvR 89/10, NJW-RR 2011, 460 Rn. 13). 3 2. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.