JURE140018187 BGH 1. Strafsenat 20141007 1 StR 426/14 Beschluss Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 56c Abs 1 S 1 StGB, § 257c StPO vorgehend LG Ravensburg, 26. Februar 2014, Az: 2 KLs 220 Js 916/
§ 56cRn. 1 mw
N; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straffreiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwecksetzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewährungsauflagen einerseits und -weisungen andererseits. Die in der Rechtsprechung des
- Strafsenats tragende Erwägung für das Gebot umfassender Information bei einer Verfahrensabsprache auch über Bewährungsauflagen knüpft an deren sanktionsähnlichen Charakter und die mit ihnen verbundene Genugtuungsfunktion an. Sie geht erkennbar von der Vorstellung aus, erst mit der Kombination aus verhängter Strafart, Strafhöhe und der Bewährungsauflage (bzw. dem Unterbleiben ihrer Anordnung) bestimme das Tatgericht das Genugtuungsbedürfnis für die begangene Straftat vollständig (vgl. zu dieser Erwägung Groß aaO § 56e Rn. 14 mwN). Auf die ausschließlich der Hilfe des Verurteilten dienenden Weisungen bzw. Anweisungen lässt sich dies schon wegen der gänzlich unterschiedlichen Zwecksetzung nicht übertragen. Auch der vom
- Strafsenat angeführte Aspekt der mit Bewährungsauflagen möglicherweise verbundenen erheblichen Belastungen für den Verurteilten trägt nicht für die hier ausschließlich in Rede stehende Anweisung, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen. Eine solche Anweisung ist gesetzmäßig, wenn - wie im vorliegenden konkreten Einzelfall - damit der Zweck verfolgt wird, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten positiv Einfluss nehmen zu können (vgl. OLG Celle aaO; OLG Frankfurt/M. aaO; Groß aaO § 56c Rn. 21; Mosbacher aaO § 56c Rn. 9). Mit ihrer Erfüllung sind keine Belastungen verbunden, die aus Gründen der Verfahrensfairness eine der Verfahrensabsprache vorausgehende Information des Angeklagten darüber gebieten würden. Auf die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilte Frage, ob auf Verstöße gegen eine solche Anweisung gemäß § 56f StGB ein Bewährungswiderruf gestützt werden kann (OLG Celle, Frankfurt/M., Köln und Oldenburg jeweils aaO), kommt es vorliegend nicht an. Ein im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensfairness einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO zu berücksichtigender Aspekt resultierte daraus selbst dann nicht, wenn Verstöße gegen die fragliche Anweisung Maßnahmen nach § 56f StGB begründen könnten. Der Eintritt von Umständen, die zu Entscheidungen gemäß § 56e oder § 56f StGB führen können, hängt jeweils ausschließlich von dem eigenen Verhalten des Verurteilten nach der Urteilsabsprache ab. Die mit der Befolgung der Anweisung und damit zur Meidung von Maßnahmen nach § 56e oder § 56f StGB einhergehenden Verhaltensanforderungen an den Verurteilten sind derart marginal, dass von einer Belastung nicht die Rede sein kann. Gegen ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitetes Gebot vorheriger Information des Angeklagten spricht hinsichtlich von Bewährungsweisungen allgemein und für die hier fragliche Anweisung besonders auch eine weitere Erwägung, die wiederum mit den Unterschieden zwischen Bewährungsauflagen auf der einen Seite und Bewährungsweisungen auf der anderen Seite in Zusammenhang steht. Im Hinblick auf den strafähnlichen Charakter der Auflagen und ihrer Genugtuungsfunktion wird im Rahmen nachträglicher Anordnung oder Änderung der Ausgestaltung der Bewährung gemäß § 56e StGB, obwohl das Verbot der reformatio in peius bei Bewährungsauflagen nicht gilt (BGH, Beschluss vom
- Februar 1982 - 5 StR 1/82, NJW 1982, 1544), in der Strafrechtswissenschaft und gelegentlich in der Strafrechtsprechung die Auffassung vertreten, den Verurteilten belastende Auflagen dürften nicht allein auf eine vom Tatrichter abweichende Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses seitens des für die Entscheidung nach § 56e StGB zuständigen Gerichts gestützt werden (vgl. Groß aaO § 56e Rn. 13; Stree/
§ 56eRn. 4 mw
N; siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 362, 363). Bei der nachträglichen Anordnung von belastenden Bewährungsweisungen werden solche Beschränkungen nicht gefordert (Stree/
§ 56eRn. 5 mw
N; Mosbacher aaO § 56e Rn. 6); die spezialpräventive Ausrichtung erfordert hier gerade eine jederzeitige Anpassung an gewandelte, für die Prognose relevante Umstände. Angesichts dieser jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit von Bewährungsweisungen ist eine der Verfahrensverständigung (§ 257c StPO) vorausgehende Information über die in Aussicht genommenen Bewährungsweisungen nicht geboten. Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140018187&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public