BGH, Beschluss vom 17.10.2014 – V ZB 152/14 – Berufungsgerichtlicher Ordnungsgeldbeschluss: Auslegung einer sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde Die Sache wird dem…
JURE140018406 BGH 5. Zivilsenat 20141017 V ZB 152/14 Beschluss § 133 BGB, § 140 BGB, § 157 BGB, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsgerichtlicher Ordnungsgeldbeschluss: Auslegung einer sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde Die Sache wird dem Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
I.
1 Das Landgericht hat gegen den Kläger wegen Fernbleibens in der Berufungsverhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts: „Gegen diesen Beschluss ist in analoger Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang bei dem Landgericht ... oder dem Oberlandesgericht ... einzulegen.
2 Der Kläger hat sofortige Beschwerde bei dem Landgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt: Gegen den Ordnungsgeldbeschluss sei entgegen der anderslautenden Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel gegeben, da er von einem Berufungsgericht stamme. Aber auch in der Sache bestehe kein Grund, den Beschluss aufzuheben. Abschließend heißt es, der Vorgang werde nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt, wenn die sofortige Beschwerde nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen werde. Nachdem der Kläger erklärt hat, er nehme seine Beschwerde nicht zurück, hat das Landgericht sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
3 Der Bundesgerichthof ist nicht zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers berufen.
4 1. Der von dem Landgericht vorgenommenen Auslegung der - nach seiner Auffassung unzulässigen, weil gegen eine Entscheidung des Landgerichts im zweiten Rechtszug gerichteten - sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde steht allerdings nicht der Grundsatz entgegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, 2389; Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211).
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7 2. Die Auslegung der sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde ist dennoch rechtsfehlerhaft.
8 Angesichts der Reaktion des Klägers auf den Beschluss vom 25. Juni 2014 geht das Landgericht allerdings ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Kläger die Überprüfung des Ordnungsgeldbeschlusses durch die höhere Instanz erreichen will. Bei seiner - den Regelungen der Zivilprozessordnung und damit im Allgemeinen dem Interesse eines Beschwerdeführers entsprechenden - Annahme, die höhere Instanz sei der Bundesgerichtshof, hat das Landgericht aber den Besonderheiten des Sachverhalts nicht hinreichend Rechnung getragen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann nämlich, dass der Kläger infolge der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung angenommen hat, er habe die Möglichkeit, den Ordnungsgeldbeschluss durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen, das zum Oberlandesgericht führt und deshalb auch durch seine - nur dort, nicht aber beim Bundesgerichtshof postulationsfähige - Prozessbevollmächtigte eingelegt werden konnte. Wenn er trotz des Hinweises des Landgerichts, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch war, an dem eingelegten Rechtsmittel festhält, will er offensichtlich überprüft wissen, ob die geänderte Belehrung richtig ist, ob also nicht doch der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gegeben ist. Seinem erkennbaren Willen entspricht es daher, die Beschwerde dem Oberlandesgericht zu nämlicher Prüfung vorzulegen. Hinzukommt, dass der Kläger zwischenzeitlich ausdrücklich erklärt hat, er wünsche keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Beschwerde.
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