← Deutschland

BGH 1 StR 350/14

JURE140018556 BGH 1. Strafsenat 20141008 1 StR 350/14 Urteil § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 1 BtMG, § 261 StPO vorgehend LG Weiden, 13. März 2014, Az: 1 KLs 24 Js 8166/13 DEU Bundesrepublik Deutsc

§ 261Beweiswürdigung 2; BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 St

R 636/97,

§ 261Beweiswürdigung 16; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 - 3 St

R 225/94, StV 1994, 580). 15 Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht auf tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92,

§ 261Vermutung 11).

Angesichts der Auffindesituation von Streckmittel, Marihuana, Feinwaage, Wurfsternen und des vom Angeklagten selbst gefertigten Schlagstocks ist der Schluss des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte mindestens die Hälfte der eingeführten Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkaufen und dabei die Waffen griffbereit haben wollte. Der Einlassung des Angeklagten zum Verwendungszweck der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände ist das Landgericht mit tragfähigen Erwägungen nicht gefolgt. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86,

§ 261Beweiswürdigung 2; BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 St

R 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Ob bei einer abweichenden Würdigung der Beweise ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 1 StR 291/01, NStZ-RR 2002, 7, 8). 16 2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. 17 Während die Einfuhr eine nicht geringe Menge von Crystal zum Gegenstand hatte (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), bezog sich das tateinheitlich begangene Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) lediglich auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehene Menge von 50 Prozent, bei der somit die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten war (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89). 18 3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. 19

  1. a)Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04). 20
  2. b)Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. 21
  3. aa)Die Strafrahmenwahl des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 22

(1)Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, da dieses Strafgesetz gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) die schwerere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). 23
(2)Auch die Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung stand. 24 (
  1. a)Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. März 1997 - 1 StR 797/96, StV 1997, 638). 25 (
  2. b)Gemessen an diesen Maßstäben ist die Strafrahmenbestimmung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. 26 Das Landgericht hat eine Gesamtwürdigung aller für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsamen Umstände vorgenommen. Dabei hat es das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit der Hälfte der vom Angeklagten erworbenen und eingeführten Betäubungsmittel rechtsfehlerfrei als unbenannten besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG gewertet (UA S. 25). Hierbei durfte es in den Blick nehmen, dass der Angeklagte einen Schlagstock und drei Wurfmesser in seiner Wohnung als Waffen griffbereit hielt, um diese, sofern erforderlich, bei Problemen mit den Käufern einzusetzen (UA S. 24). Denn in der Absicht, im Rahmen des Handeltreibens bei dem geplanten Weiterverkauf des hierfür vorgesehenen Teils der Betäubungsmittel erforderlichenfalls Waffen einzusetzen, kommt eine erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten zum Ausdruck. Das Landgericht hat dabei dem Angeklagten keine höhere als die tatsächlich vorhandene objektive Gefährlichkeit seines Tuns angelastet. Insbesondere hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem von ihm verkürzt mehrfach als „bewaffnetes Handeltreiben" bezeichneten Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln im Wissen, beim Verkauf auf vorher bereitgestellte Waffen zurückgreifen zu können, bislang zu Verkaufsverhandlungen noch nicht gekommen ist, so dass eine konkrete Gefährdung Dritter auch noch nicht eingetreten war (UA S. 25). Von einem bewussten Mitsichführen von Waffen bis zur Festnahme des Angeklagten ist das Landgericht ausdrücklich nicht ausgegangen (UA S. 20). Den Umstand, dass die zweite Hälfte der eingeführten Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt war, hat das Landgericht ebenso zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt wie den Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war (UA S. 23). 27
  3. bb)Auch im Übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140018556&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.