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BGH IX ZA 12/13

JURE140018926 BGH

  1. Zivilsenat 20141009 IX ZA 12/13 Beschluss § 114 Abs 1 ZPO, § 116 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf,
  2. Mai 2013, Az: 14 U 96/12vorgehend LG Düsseldorf,
  3. Mai 2012, Az: 6 O 279/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch den Insolvenzgläubiger Der Antrag des Klägers zu 2, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
  4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  5. Mai 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar im Blick auf einen Zulassungsgrund hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Antragsteller als Partei kraft Amtes kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 2
  6. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom
  7. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom
  8. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom
  9. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom
  10. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN). 3
  11. Hieran gemessen ist jedenfalls der G. (Gläubigerin Nr. 17/18 der Tabelle Anlage AS 4), deren Forderungen in Höhe von 1.200.204,62 € (Nr. 17) und 17.588,01 € (Nr. 18) festgestellt sind, die Aufbringung der Verfahrenskosten zuzumuten. Ihre Forderungen betragen ca. 39 % aller festgestellten Forderungen von ca. 3,1 Mio. € einschließlich der Ausfallforderungen. Bei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit würde der Masse ein Betrag von ca. 1,39 Mio. € zuzüglich Zinsen darauf seit
  12. Juli 2009 zufließen. Bei einer dann zu verteilenden Masse von unterstellt nur 1 Mio. € ergäbe sich eine Insolvenzquote von 32 %. Je nach Ausfall des Gläubigers Nr. 12 und weiterer Ausfallgläubiger könnte sich die Quote noch erhöhen. Die Gläubigerin Nr. 17/18 würde dann mindestens 384.000 € erhalten und damit, selbst wenn sie die Kosten eines durchgeführten Revisionsverfahrens von ca. 54.000 € allein tragen müsste, das ungefähr Siebenfache ihres Einsatzes. 4 Wenn man das Prozess- und Vollstreckungsrisiko mit 50 % ansetzt, so ergäbe sich einschließlich Zinsen ein Massezufluss von ca. 830.000 €. Dann ergäbe sich eine Quote von ca. 21 %; die Gläubigerin Nr. 17/18 erhielte mehr als 250.000 € bei einem Einsatz von 54.000 €. Auch ein solches Kostenrisiko ist der Gläubigerin zumutbar. 5 Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist dagegen unbeachtlich (BGH, Beschluss vom
  13. September 2012, aaO Rn. 6; vom
  14. November 2013, aaO Rn. 4). Vill Gehrlein Lohmann Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140018926&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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