BGH EnVR 59/13
JURE140019366 BGH Kartellsenat 20141118 EnVR 59/13 Beschluss § 240 S 1 ZPO, § 303 ZPO, § 19 Abs 2 StromNEV, § 85 InsO, § 86 InsO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. Juli 2013, Az: 2 Kart 10/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung Das Verfahren ist unterbrochen.
I.
1 Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilnetz. Die Beteiligte bezieht daraus Strom. Die für die Landesregulierungsbehörde handelnde Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 die unbefristete Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten ab dem 1. Januar 2011 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV in der vom 4. August 2011 bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung genehmigt. Das Beschwerdegericht hat diese Genehmigung auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aufgehoben. Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Beschwerdeführerin entgegentritt.
2 Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ihre bisherigen Verfahrensbevollmächtigten haben dies unter Hinweis auf § 240 ZPO mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Unterbrechung des Verfahrens sei nicht eingetreten. Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme zu dieser Frage abgesehen.
II.
3 Das Verfahren ist entsprechend § 240 ZPO unterbrochen.
4 1. Nachdem zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über den Eintritt einer Unterbrechung entstanden ist, hat der Senat entsprechend § 303 ZPO eine Zwischenentscheidung zu treffen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es dazu jedenfalls deshalb nicht, weil die Verfahrensbeteiligten darauf verzichtet haben (§ 81 Abs. 1 Halbsatz 2, § 88 Abs. 5 Satz 1 EnWG).
5 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten hat zur Unterbrechung des Verfahrens geführt.
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10 Im Streitfall ist die Beteiligte durch die angefochtene Genehmigung von der Zahlung von Netzentgelten befreit worden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Aufhebung dieser Genehmigung würde dazu führen, dass die Beteiligte Entgeltansprüchen der Beschwerdeführerin ausgesetzt ist. Damit verkörpert die angefochtene Genehmigung einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist der Insolvenzmasse zuzurechnen, weil der Ausschluss von Entgeltansprüchen dieser zugutekommt.
11 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Insolvenzmasse nicht erst durch einen nachfolgenden Rechtsstreit über Entgeltansprüche der Beschwerdeführerin betroffen. Ansprüche, die den Gegenstand eines solchen Rechtsstreits bilden können, entstehen nicht erst mit deren Geltendmachung durch die Beschwerdeführerin, sondern jedenfalls mit der rechtskräftigen Aufhebung der angefochtenen Genehmigung.
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