JURE140019668 BGH 3. Zivilsenat 20141016 III ZB 13/14 Beschluss § 15a Abs 2 RVG, Vorbem 3 Abs 4 S 1 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV vorgehend OLG Köln, 30. Januar 2014, Az: 17 W 164/13, Beschlussvorgehend LG Köln, 16. Juli 2013, Az: 86 O 41/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltskosten: Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei bestehender Honorarvereinbarung; Einschränkung der Nichtanrechenbarkeit bei Prozessvergleich Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2014 - 17 W 164/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2013 - 86 O 41/13 -bezüglich der erfolgten Anrechnung einer 0,65-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 772,69 € I. 1 Die Klägerin war für die Beklagte als Subunternehmerin bei einem Projekt der Firma B. tätig. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit die Vergütung für die Monate Januar bis März 2013 eingeklagt und die Feststellung begehrt, dass die Kündigungen der Beklagten vom 19. und 21. Februar 2013 unwirksam seien und sie auch nicht die von der Beklagten geltend gemachte Vertragsstrafe verwirkt habe. 2 Bezüglich ihrer außergerichtlichen Kosten hatte die Klägerin in der Klagschrift folgenden Antrag angekündigt: "5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 1.960,40 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten, mithin EUR 2.356,68, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.13. Deren teilweise Anrechnung auf die Kosten dieses Rechtsstreits ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dieser Forderung der (auch) vorgerichtlichen Vertreter der Klägerin, ..., gegen die Klägerin freizustellen." 3 In der Klage wurde der Anspruch auf die Geschäftsgebühr als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB begründet, wobei unter anderem auf das vorprozessuale Schreiben der klägerischen Bevollmächtigten vom 22. Februar 2013 Bezug genommen wurde, in dem ebenfalls für die außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 2.356,68 € in Ansatz gebracht worden war. 4 Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 unterbreitete die Klägerin der Beklagten einen Vergleichsvorschlag, der bezüglich der Kosten folgende Regelung enthielt: 5 "Für die Abgeltung der vorprozessualen Anwaltskosten unserer Mandantin zahlt Ihre Mandantin einen pauschalen Betrag von EUR 3.000 (inkl. MwSt). 6 Von den Prozesskosten trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾." 7 In der Folgezeit einigten sich die Parteien; der anschließend gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO festgestellte gerichtliche Vergleich lautete bezüglich der Kosten: "5. Zur Abgeltung der vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.521,01 € zzgl. 478,99 € Umsatzsteuer = insgesamt 3.000 €. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs tragen die Klägerin zu % und die Beklagte zu 8 Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 setzte das Landgericht Köln bei der von der Klägerin zur Kostenfestsetzung angemeldeten "1,3-Verfahrensgebühr" von 2.060,50 € eine 0,65-Geschäftsgebühr von 1.030,25 € ab. Die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - geltend machte, zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten sei eine zeitbezogene Honorarvereinbarung getroffen worden, wies das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 30. Januar 2014 zurück. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 9 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 10 1. Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine die außergerichtliche Vertretung in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit erfassende wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Dessen ungeachtet - so das Beschwerdegericht - könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen sei und deshalb auch keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG stattzufinden habe. Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich die Klägerin an ihrem eigenen Sachvortrag festhalten lassen, der nach den erkennbaren Umständen auch für die Entscheidung der Beklagten, sich auf den vorgeschlagenen Vergleich und insbesondere dessen Nummer 5 einzulassen, zur Grundlage geworden sei. Vorprozessual und in der Klage sei nicht von einer vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung, sondern von einer Geschäftsgebühr die Rede gewesen. Auf dieser Grundlage sei es dann zu dem Vergleich gekommen. Auch wenn der im Vergleich für die vorprozessualen Anwaltskosten in Ansatz gebrachte Betrag von 3.000 € merklich höher sei als die bis dahin geltend gemachte Geschäftsgebühr, sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs das Bewusstsein und die Vorstellung gehabt habe, sich nicht zur Zahlung einer Geschäftsgebühr im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern einer Rechtsanwaltsvergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zu verpflichten, die dann nicht mehr anrechenbar auf die Verfahrensgebühr sei, sondern in vollem Umfang neben der ungekürzten Verfahrensgebühr erstattet werden müsse. 11 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.