← Deutschland

BGH 3 StR 430/14

JURE140019883 BGH

  1. Strafsenat 20141111 3 StR 430/14 Beschluss § 346 StPO vorgehend BGH,
  2. Februar 2007, Az: 3 StR 8/07, Beschlussvorgehend LG Kiel,
  3. Dezember 2006, Az: VII KLs 32/06vorgehend LG Kiel,
  4. Oktober 2006, Az: VII KLs 32/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision im Sicherungsverfahren: Wirkung einer wiederholten Revisionseinlegung
  5. Auf das Rechtsmittel des Untergebrachten wird festgestellt, dass seinen "Beschwerden" vom
  6. Januar 2014 und vom
  7. Februar 2014 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
  8. Oktober 2006 hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil keine eigenständige Bedeutung zukommt.
  9. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom
  10. Juni 2014 ist gegenstandslos.
  11. Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht Kiel hat gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom
  12. Oktober 2006 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat er mit Schreiben vom
  13. Oktober 2006 Revision eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom
  14. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat. Den Antrag des Beschwerdeführers vom
  15. Dezember 2006 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat der Senat durch Beschluss vom
  16. Februar 2007 (3 StR 8/07) als unzulässig verworfen. 2 Der - weiterhin im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte -Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  17. Januar 2014 und vom
  18. Februar 2014 jeweils "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
  19. Oktober 2006 eingelegt. Das Landgericht hat das Schreiben vom
  20. Februar 2014 als (erneute) Einlegung der Revision angesehen und das Rechtsmittel durch Beschluss vom
  21. Juni 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom
  22. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Verwerfungsbeschluss "Beschwerde" eingelegt. 3 Dieses Rechtsmittel führt zu der Feststellung, dass den Schreiben des Beschwerdeführers vom
  23. Januar und vom
  24. Februar 2014 hinsichtlich der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
  25. Oktober 2006 keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom
  26. Dezember 2006 eingelegt hatte und über dessen Zulässigkeit durch den Senat durch den Beschluss vom
  27. Februar 2007 abschließend entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  28. November 2009 - 3 StR 433/09, vom
  29. Mai 2012 - 4 StR 649/11, juris Rn. 3; vom
  30. August 2012 - 4 StR 299/12, juris Rn. 5). Eine nochmalige Revisionseinlegung, eine Entscheidung des Tatgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO sowie ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO sind daher rechtlich ausgeschlossen. 4 Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom
  31. Juni 2014 ist damit gegenstandslos. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140019883&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.