JURE140019883 BGH
- Strafsenat 20141111 3 StR 430/14 Beschluss § 346 StPO vorgehend BGH,
- Februar 2007, Az: 3 StR 8/07, Beschlussvorgehend LG Kiel,
- Dezember 2006, Az: VII KLs 32/06vorgehend LG Kiel,
- Oktober 2006, Az: VII KLs 32/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision im Sicherungsverfahren: Wirkung einer wiederholten Revisionseinlegung
- Auf das Rechtsmittel des Untergebrachten wird festgestellt, dass seinen "Beschwerden" vom
- Januar 2014 und vom
- Februar 2014 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
- Oktober 2006 hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil keine eigenständige Bedeutung zukommt.
- Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom
- Juni 2014 ist gegenstandslos.
- Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht Kiel hat gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom
- Oktober 2006 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat er mit Schreiben vom
- Oktober 2006 Revision eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom
- Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat. Den Antrag des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2006 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat der Senat durch Beschluss vom
- Februar 2007 (3 StR 8/07) als unzulässig verworfen. 2 Der - weiterhin im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte -Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
- Januar 2014 und vom
- Februar 2014 jeweils "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
- Oktober 2006 eingelegt. Das Landgericht hat das Schreiben vom
- Februar 2014 als (erneute) Einlegung der Revision angesehen und das Rechtsmittel durch Beschluss vom
- Juni 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom
- Juli 2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Verwerfungsbeschluss "Beschwerde" eingelegt. 3 Dieses Rechtsmittel führt zu der Feststellung, dass den Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Januar und vom
- Februar 2014 hinsichtlich der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
- Oktober 2006 keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom
- Dezember 2006 eingelegt hatte und über dessen Zulässigkeit durch den Senat durch den Beschluss vom
- Februar 2007 abschließend entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 2009 - 3 StR 433/09, vom
- Mai 2012 - 4 StR 649/11, juris Rn. 3; vom
- August 2012 - 4 StR 299/12, juris Rn. 5). Eine nochmalige Revisionseinlegung, eine Entscheidung des Tatgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO sowie ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO sind daher rechtlich ausgeschlossen. 4 Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom
- Juni 2014 ist damit gegenstandslos. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140019883&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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