JURE140020321 BGH 9. Zivilsenat 20141120 IX ZB 56/13 Beschluss § 290 Abs 1 InsO vorgehend LG Verden, 9. Juli 2013, Az: 3 T 58/13vorgehend AG Verden, 20. März 2013, Az: 11 IK 187/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen nicht in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufgenommenen Gläubiger Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Der weitere Beteiligte zu 1 hat eine Forderung aus einem im Jahr 1997 notariell beurkundeten Anerkenntnis der Schuldnerin. Diese beantragte am 25. Juli 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. In dem von ihr eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis führte sie die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht auf. Das Insolvenzgericht eröffnete am 19. August 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an. Der weitere Beteiligte zu 1 meldete seine Forderung nicht an. Nachdem er von dritter Seite Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erlangt hatte, beantragte er zu dem als Schlusstermin geltenden Zeitpunkt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. 2 Das Insolvenzgericht hat der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt. Den Umstand, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hatte, hat es für unerheblich gehalten, weil dies von der Schuldnerin verhindert worden sei. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3 mwN). III. 5 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. 6 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht befugt war, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, weil er seine Forderung gegen die Schuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sich mithin am Insolvenzverfahren nicht beteiligt hat. 7 1. Die im Streitfall maßgebliche gesetzliche Regelung des § 290 Abs. 1 InsO in seiner bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur diejenigen Insolvenzgläubiger befugt, einen Versagungsantrag zu stellen, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Erst die Teilnahme am Insolvenzverfahren begründet die Antragsberechtigung (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357 Rn. 2; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, NZI 2009, 856 Rn. 3; vom 10. August 2010 - IX ZB 127/10, NZI 2010, 865 Rn. 4; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 10). Da der weitere Beteiligte zu 1 seine Forderung nicht angemeldet hat, war er nicht berechtigt, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. 8 2. Der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 in dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.