JURE140020563 BGH 4. Zivilsenat 20141103 IV ZR 230/14 Beschluss § 140 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB vorgehend LG Stendal, 8. Mai 2014, Az: 22 S 7/14, Urteilvorgehend AG Burg, 17. Dezember 2013, Az: 3 C 557/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Privater Rentenversicherungsvertrag mit Kostenausgleichsvereinbarung: Kündigung einer Kostenausgleichsvereinbarung bei unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers; Umdeutung des Widerrufs in eine Kündigung Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 8. Mai 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Der Streitwert wird auf 882,35 € festgesetzt. 1 I. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am 3. Dezember 2010 stellte der Beklagte einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 100 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt: "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert, ..." 2 In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung." 3 Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 2.699,42 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 56,29 €. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben. 4 In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen." 5 Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ... Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann." (letzter Satz im Original fettgedruckt) 6 Der Beklagte zahlte von Februar 2011 bis Juli 2012 monatlich je 100 € an die Klägerin. Hiervon entfallen auf die Kostenausgleichsvereinbarung 1.013,22 € (18 x 56,29 €). Ab August 2012 stellte er die Zahlungen ein. Nachdem die Klägerin ihn mit Schreiben vom 5. November 2012 vergeblich zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert hatte, stellte sie am 10. Dezember 2012 den Restbetrag fällig. Unter Berücksichtigung des Rückkaufswerts der Versicherung von 458,52 € hat die Klägerin mit der Klage Zahlung von 1.058,47 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten begehrt. Der Beklagte ließ mit seiner Klageerwiderung vom 22. August 2013, der Klägerin zugegangen am 29. August 2013, seine "Vertragserklärungen zum Vertrag" widerrufen. 7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 176,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2013 sowie weitere 46,41 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 8 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 9 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25). 10 2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Hieran hat der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin in seinen späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. Urteile vom 15. Oktober 2014 - IV ZR 79/14, Rn. 7; vom 8. Oktober 2014 - IV ZR 100/14, Rn. 12; vom 24. September 2014 - IV ZR 1/14, juris Rn. 16). 11
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