JURE149014232 BPatG München 25. Senat 20131107 25 W (pat) 103/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 113 MarkenG, § 119 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "ТАЙГА (IR-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke IR 1 038 642 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Das nachfolgend abgebildete Zeichen 2 ТАЙГА 3 ist am 25. März 2010 als Bildmarke für die Waren der Klasse 19 4 "sawn timber" (= Schnittholz) 5 unter der Nummer 1 038 642 international registriert worden. Die Markeninhaberin beansprucht u.a. Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. 6 Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 16. März 2012 und vom 4. Oktober 2012, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, dieser international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. 7 Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Das Zeichen ТАЙГА bestehe aus dem russischsprachigen Wort "Taiga" in kyrillischen Großbuchstaben. Die Taiga sei ein Nadelwaldgebiet der borealen Florenzone, das sich von Nordeuropa über Sibirien bis Nordamerika erstrecke und vorwiegend von Lärchen, Fichten, Kiefern und Tannen gebildet werde. Die russische Taiga sei jahrzehntelang für die Forstwirtschaft genutzt worden und käme somit als Quelle für geschlagenes Nutzholz in Frage. Auch wenn die inländischen Durchschnittsverbraucher überwiegend nicht der russischen Sprache mächtig seien, könne die Bezeichnung ТАЙГА dem Handel, an den die streitgegenständlichen Waren ausschließlich gerichtet seien, gerade auch in der Sprache des Herkunftslandes der Beschreibung von Eigenschaften dieser Waren, die für den Import und Export bestimmt seien, dienen. Es sei daher anzunehmen, dass das Zeichen ТАЙГА den vorliegend in erster Linie maßgeblichen Fachkreisen im Bereich des Handels mit Schnittholz zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren "sawn timber" dienen könne. Selbst wenn festzustellen sei, dass die jahrzehntelangen großflächigen Abholzungen zu schwerwiegenden ökologischen Schäden der sibirischen Taiga geführt hätten und die russische Holzbranche große Veränderungen erlebe, führe dies nicht zu der Annahme, dass in der russischen Taiga keinerlei Holzwirtschaft für den Export mehr betrieben werde bzw. dies für die Zukunft nicht mehr erwartet werden könne. Damit bestehe ein ernsthaftes Bedürfnis potentieller Mitbewerber, den Begriff auch in kyrillischen Schriftzeichen für die beanspruchten Waren zur freien Verwendung freizuhalten. 8 Die Markeninhaberin vertritt mit ihrer gegen die vorgenannten Beschlüsse gerichteten Beschwerde die Auffassung, dass der Schutzgewährung der IR-Marke keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Insbesondere sei kein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Weder werde die Schutz suchende IR-Marke von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als Angabe über die Beschaffenheit oder die Bestimmung der vorliegend beanspruchten Waren verstanden, noch würden deutliche Hinweise dahingehend vorliegen, dass dieses Zeichen zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder von Merkmalen dieser Waren verwendet oder zumindest benötigt werde. Da nicht einmal 10 % der deutschen Bevölkerung die russische Sprache verstehen würde, geschweige denn sprechen könne, würden die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise die Schutz suchende Marke ТАЙГА nicht mit dem Begriff "Taiga" in Verbindung bringen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass inländische Verkehrskreise in relevantem Umfang das in kyrillischer Schrift gehaltene Zeichen ТАЙГА lesen und i.S.v. "Taiga" verstehen könnten. Dies gelte auch in Bezug auf die im Handel mit Schnittholz bzw. in der holzverarbeitenden Industrie tätigen Fachkreise, auch soweit diese Holz aus der Russischen Föderation importierten bzw. dorthin exportierten; insoweit fehle es jedenfalls an Feststellungen, die den Schluss zulassen könnten, dass Personen aus diesen Fachkreisen in hinreichendem Umfang über Kenntnisse der russischen Sprache verfügen würden. In diesem Zusammenhang sei ferner zu berücksichtigen, dass auch in den neuen Bundesländern die Kenntnisse der russischen Sprache stark zurückgegangen seien. Außerdem würden die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff "Taiga" nicht ohne weiteres als Sachangabe in Bezug auf Schnittholz erkennen, hierfür bedürfe es vielmehr mehrerer Gedankenschritte. Letztlich spreche für die Schutzgewährung der Schutz suchenden Marke auch eine Vielzahl von Schutzgewährungen in anderen Staaten. 9 Die Markeninhaberin beantragt, 10 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 2012 und vom 4. Oktober 2012 aufzuheben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Markeninhaberin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin besteht die Schutz suchende IR-Marke 1 038 642 i.V.m. den vorliegend beanspruchten Waren ausschließlich aus einem Zeichen, welches geeignet ist, Merkmale der beanspruchten Waren zu beschreiben, und dem zugleich jegliche Unterscheidungskraft fehlt, so dass die Markenstelle dieser IR-Marke zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert hat (§§ 113, 119, 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG). 13 1. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist erfüllt, wenn das Schutz suchende Zeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrichtlinie in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Diese Bestimmungen erlauben es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 31 f. - DOUBLEMINT). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 35 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor). Die Ware "Schnittholz" ist insbesondere an Fachkreise gerichtet, die entweder mit Holzhandel befasst oder in der holzverarbeitenden Industrie tätig sind, wobei bereits allein das Verständnis dieser Fachkreise bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG maßgebend sein kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 296 m.w.N.). 14
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