JURE149014291 BPatG München 28. Senat 20131106 28 W (pat) 3/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Ich bin ein STROMer" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 068 891.2 hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn sowie die Richterin kraft Auftrags Kriener beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 23. Mai 2011 und vom 25. Oktober 2011 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die folgenden Waren der Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Verpackungsmaterial aus Papier oder Pappe, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 30 2010 068 891.2 2 Ich bin ein STROMer 3 ist am 22. November 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden: 4 Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; elektrisch antreibbare Landfahrzeuge, Fahrzeugteile, soweit in Klasse 12 enthalten; 5 Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Papier oder Pappe, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist. 6 Mit Beschlüssen vom 23. Mai 2011 und vom 25. Oktober 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 12 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses. 7 Hierzu hat sie ausgeführt, die Wortfolge erschöpfe sich in einem anpreisend wirkenden Slogan sowie dem Sachhinweis auf die Art und Beschaffenheit der Waren. Die Verwendung der Worte „Ich bin…“ ließe sich innerhalb beliebiger werblicher Anpreisungen für zahlreiche Warengebiete belegen. Bei dem Begriff „STROMer“ handele es sich um einen Stromerzeuger. Die angesprochenen Verkehrskreise seien mit derartigen Zusammensetzungen vertraut und würden der Wortfolge entnehmen, dass es sich um elektrisch betriebene Fahrzeuge handele. Die Markenstelle hat ihre Auffassung durch Fundstellen aus dem Internet belegt. Die Großschreibung des Begriffs „STROM“ innerhalb der Wortfolge und die daran unmittelbar anschließende Kleinschreibung von „-er“ sei werbeüblich. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Wortfolge „Ich bin ein STROMer“ sei unterscheidungskräftig. 9 Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft müsse die zusammengesetzte Wortfolge und nicht lediglich der Begriff „STROMer“ zugrunde gelegt werden. Die Wortfolge sei aber kurz, prägnant und weise angesichts der innewohnenden Personifizierung eine gewisse Originalität auf. Aber auch der Begriff „STROMer“ für sich betrachtet sei, angesichts der in erster Linie zum Verb „stromern“ gehörenden substantivischen Bedeutung von „Herumtreiber“, „Landstreicher“ oder „Strolch“ nicht beschreibend, sondern mehrdeutig. Damit seien bei den angesprochenen Verkehrskreisen eigene gedankliche Schritte bei der Interpretation des Zeichens erforderlich. Auch sei kein Freihaltebedürfnis erkennbar. Selbst wenn die Bezeichnung „STROMer“ beschreibend wäre, sei ein Freihaltebedürfnis für den zusammengesetzten Slogan nicht gegeben. 10 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 11 die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 23. Mai 2011 und vom 25. Oktober 2011 aufzuheben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich im Hinblick auf die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Verpackungsmaterial aus Papier oder Pappe, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“, begründet, weil insoweit der angemeldeten Wortfolge keine Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen. 14 Für die übrigen Waren steht dem angemeldeten Zeichen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weshalb die Anmeldung insoweit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist. 15 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH BlPMZ 2013, 22, Rdnr. 7 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR2004, 943, 944, Rdnr. 24 – SAT 2; BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 16 Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (yEuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2013, 522, Rdnr. 11 – Deutschlands schönste Seiten; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855, Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 17 Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen auszugehen, an deren Schutzvoraussetzungen grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (BGH a. a. O. – Deutschlands schönste Seiten; EuGH GRUR2010, 228, 231, Rdnr. 36 –Vorsprung durch Technik)). 18 Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Indizien für die Eignung, die Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Die Anforderungen an die Eigenart dürfen im Rahmen der Bewertung indes nicht überspannt werden. Einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 bis 30 – WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; BGH, GRUR 2009, 949 Rdnr. 12 – My World). 19
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