(37)– THOMSON LIFE; offener BGH GRUR 2006, 859, 860 – Malteserkreuz). Zumal mit einer abgewandelten Verwendung eines Firmenhinweises, die typischer Weise auf Kontinuität und Optimierung des Wiedererkennungswertes angelegt sind, rechnet das Publikum aber regelmäßig nicht. Die von der Widersprechenden zitierte Entscheidung BPatG 30 W (pat) 112/94 v.
- November 1995 – Universa/Universum betraf die anders gelagerte Frage unmittelbarer Verwechslungsgefahr. 36 Andere Anhaltspunkte, die die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „... Helden“ rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 37 c) Auch eine – von der Rechtsfigur selbständiger Kennzeichnung eines Bestandteils unabhängige – mittelbare Verwechslungsgefahr, auf die die Widersprechende sich zuletzt nicht mehr ausdrücklich bezogen hat, liegt nicht vor. 38 Sie setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten. Die Widersprechende hat, soweit erkennbar, insbesondere nicht das Publikum an eine Serie von Zeichen gewöhnt, in der „Held“ den Stammbestandteil bildet. Die Zeichenbildung der Widerspruchsmarke, die keine spezifische Produktkennzeichnung enthält, lässt selbst überhaupt nicht auf die Ausbildung eine Zeichenserie schließen. 39 Die angegriffene Marke nimmt „Held“ auch gar nicht unmittelbar als Stammbestandteil auf, sondern enthält die Pluralform „... Helden“. Der Wahrnehmung dieses Elements als Zeichenserie, die der Widersprechenden zugeordnet werden könnte, steht auch in diesem Zusammenhang die oben beschriebene Einbindung in einen Gesamtbegriff sowie der dadurch vermittelte herkömmliche Sinngehalt des Begriffs „Helden“ entgegen. 40 Auch für die Annahme einer sonstigen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn sind keine Anzeichen gegeben. 41 Unter Abwägung der einzelnen Faktoren, die das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr beeinflussen, ergibt sich daher, dass diese trotz der Warenidentität bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund des deutlichen Zeichenabstands zu verneinen war. Erst recht gilt dies bei deutlicherem Warenabstand. Dass das angegriffene Zeichen geeignet sein mag, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken, reicht nicht aus (Ströbele/Hacker, a.a.O., Rn. 442). 42
- Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE149014361&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public