JURE149014607 BPatG München 29. Senat 20140417 29 W (pat) 55/13 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 6 Abs 2 MarkenG, § 107 MarkenG, § 116 Abs 1 MarkenG, § 112 Abs 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 4 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Zuko Monster/MONSTER ENERGY (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/MONSTER ENERGY (Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – keine Gefahr ungerechtfertigter Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke – Erfordernis eines gesonderten Widerspruchs gegen die angegriffene Marke aus einer bekannten Benutzungsmarke In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2012 017 563 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin k. A. Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 30 2012 017 563 2 Zuko Monster 3 der Beschwerdegegnerin ist am 29. Februar 2012 angemeldet und am 22. Juni 2012 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 38, 41 und für folgende Waren der 4 Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Programmhefte, Bücher, Faltblätter, Prospekte, Eintrittskarten, Einladungskarten, Aufkleber, Abziehbilder; Fahnen, Wimpel und Banner aus Papier; Fotografien; 5 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren. 6 Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 27. Juli 2012. 7 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Eintragung am 12. Oktober 2012 aus zwei Marken Widerspruch erhoben: 8 Zum einen aus der mit Priorität vom 28. Juni 2010 für die Europäische Gemeinschaft registrierten Wort-Bildmarke IR 1 048 069 9 die ursprünglich für die Vereinigten Staaten von Amerika eingetragen war. Die Mitteilung über die Schutzbewilligung für die Europäische Gemeinschaft ist am 11. August 2011 erfolgt. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren der 10 Klasse 9: Sports helmets; 11 Klasse 16: Stickers; sticker kits comprising stickers and decals; decals; 12 Klasse 18: All purpose sports bags; all-purpose carrying bags; backpacks; duffle bags; 13 Klasse 25: Clothing, namely, t-shirts, hooded shirts and hooded sweatshirts, sweat shirts, jackets, pants, bandanas, sweat bands and gloves; headgear, namely, hats and beanies. 14 Zum anderen hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der Gemeinschaftswortmarke 006368005 15 MONSTER ENERGY 16 die am 5. November 2007 angemeldet und am 9. Oktober 2008 für die Waren der 17 Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Aufkleber; Aufkleber-Kits; 18 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Hüte 19 eingetragen wurde. 20 Die Widersprüche richten sich ausschließlich gegen die Waren der Klassen 16 und 25 der angegriffenen Marke. 21 Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die Widersprüche zurückgewiesen. 22 Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke sei die angegriffene Marke nicht zu löschen. Zwar bestehe zwischen den Vergleichswaren Identität oder enge Ähnlichkeit. Von einer Steigerung der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durch intensive Benutzung könne hingegen nach den vorgelegten Unterlagen nicht ausgegangen werden. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft im Bereich der Energiedrinks gebe es zwar konkrete Anhaltspunkte aufgrund der außerordentlich hohen Umsatzzahlen und hohen Sponsoring-Ausgaben der Widersprechenden. Diese strahle aber auf die andersartigen Waren der Klassen 16 und 25 nicht aus. Eine intensive Benutzung der Marken für diese Waren sei nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Den danach erforderlichen Zeichenabstand zu den Widerspruchsmarken halte die angegriffene Marke ein. Denn sie unterscheide sich klanglich und begrifflich durch den Fantasiebegriff „Zuko“ von den Widerspruchsmarken. Auch schriftbildlich bestehe wegen des Bestandteils „Zuko“ ein deutlicher Unterschied zu den Widerspruchsmarken, wobei die Grafik der international registrierten Widerspruchsmarke ebenfalls keine Entsprechung in der angegriffenen Marke habe. Eine Prägung durch das Wortelement „Monster“ sei nicht anzunehmen. Die jüngere Marke „ZUKO MONSTER“ bilde einen einheitlichen Fantasiebegriff, wobei beide Wortelemente gleichwertig seien. Das Wortelement „Monster“ der älteren Marken nehme in der jüngeren auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Denn es verbinde sich mit „Zuko“ zu einem Gesamtbegriff. „Zuko“ sei weder ein Unternehmenskennzeichen noch ein Handelsname der Inhaberin der jüngeren Marke. Besondere Umstände, die die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr oder Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn rechtfertigten, lägen ebenfalls nicht vor. Die jüngere Marke reihe sich nicht in die Markenserie der älteren Marke ein. 23 Auch Bekanntheitsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG komme den Widerspruchsmarken nicht zu. „Zuko Monster“ sei „MONSTER ENERGY“ oder „MONSTER“ nicht hinreichend ähnlich, um damit gedanklich verknüpft zu werden. 24 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. 25 Sie trägt vor, die jüngere Marke beeinträchtige die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarken und nutze deren Bekanntheit für sich aus. Bei den Widerspruchsmarken handele es sich um bekannte Marken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Die Beschwerdeführerin vertreibe unter dem Zeichen „Monster“ sogenannte „Energy Drinks“. Sie sei in den USA Marktführerin in diesem Bereich, in Europa habe sie 2010 … mit den „Monstermarken“ gekennzeichnete Dosen verkauft und Umsätze in Höhe von … Euro erzielt. Im Jahr 2012 habe der Umsatz bei über … Dosen gelegen. In Deutschland würden die Getränke seit 2009 vertrieben. Bereits 2010 seien in Deutschland fast … Dosen Energy Drinks verkauft worden, in 2011 schon … und in 2012 bereits über … Getränkedosen. Damit habe sie in wenigen Jahren enorme Marktanteile gewonnen. Durch hohe Werbeausgaben seien die Marken der Widersprechenden in Deutschland als Life-Style-Marken äußerst populär. Die Getränke der Beschwerdeführerin gehörten insbesondere in der jüngeren Zielgruppe zu den beliebtesten Getränkemarken. Sie seien durch intensives Sponsoring im Motorsport, anderen Trendsportarten und im Musikbereich so populär, dass in Fanshops Merchandising-Artikel wie Aufkleber, Motorradhelme und Pullover angeboten würden. 26 Es bestehe daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die jüngere Marke mit den Widerspruchsmarken gedanklich in Verbindung bringen. Dabei sei zu beachten, dass die jüngere Marke für Waren der Klassen 16 und 25 eingetragen sei, die häufig als Merchandising-Artikel vertrieben würden. 27 Die Inhaberin der jüngeren Marke nutze den Aufmerksamkeitsvorsprung der Widerspruchsmarken aus, um ihren weniger bekannten Waren einen Vorteil zu verschaffen. Dadurch verwässere sie die Widerspruchsmarken und schwäche ihre Kennzeichnungskraft. Die Widerspruchsmarken seien als Lifestyle-Marken etabliert. Der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bestehe nicht nur bei unähnlichen Waren, sondern - erst recht - im Bereich identischer oder ähnlicher Waren, da der Markeninhaber hier noch viel schutzbedürftiger sei. 28 Jedenfalls bestehe aber unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die zu vergleichenden Waren seien weitgehend identisch, im Übrigen eng ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei durch intensive Benutzung erheblich gesteigert. Alle Getränkedosen der Beschwerdeführerin wiesen den Bestandteil „Monster“ auf. Die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise beim Erwerb der Waren sei gering. Zwischen den zu vergleichenden Marken bestehe ferner eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die jüngere Marke werde durch den Bestandteil „Monster“ der älteren Marken geprägt, der Bestandteil „Zuko“ trete demgegenüber zurück. Jedenfalls behalte „Monster“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung. „Monster“ präge auch die Widerspruchsmarken, weil „Energy“ kaum kennzeichnungskräftig sei. Denn die Widersprechende vertreibe in erster Linie „Energy Drinks“, für die der Begriff „Energy“ eine Merkmalsangabe sei. 29 Jedenfalls bestehe mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. Der Bestandteil „Monster“ sei der bekannte Stammbestandteil einer Markenserie der Beschwerdeführerin mit über 30 Marken (Auflistung Bl. 83 f. d. A.). Er habe Hinweischarakter auf die Betriebstätte der Beschwerdeführerin und verbinde sich in der angegriffenen Marke nicht zu einem Gesamtbegriff. Daher vermuteten die angesprochenen Verkehrskreise in der jüngeren Marke die Zugehörigkeit zu einer Produktlinie der Widersprechenden. Sie gingen also davon aus, dass die Waren aus dem gleichen oder verbundenen Unternehmen stammten. 30 Der Bestandteil „Monster“ sei der zentrale Bezugspunkt der Gesamtkennzeichen, ihm komme eine hinreichende Eigenständigkeit zu. Der Verkehr verbinde das Zeichen „Monster“ mit den Energy Drinks der Beschwerdeführerin und verbinde ihn auch mit dem Unternehmenskennzeichen „Monster Energy Company“ der Beschwerdeführerin, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt Verwechslungsgefahr bestehe. 31 Die Widersprechende beantragt daher, 32 den Beschluss der Markenstelle der Klasse 16 vom 12. Juni 2013 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klassen 16 und 25 anzuordnen. 33 Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, 34 die Beschwerde zurückzuweisen. 35 Sie trägt vor, die angegriffene Marke werde weder durch den Bestandteil „Monster“ geprägt, noch nehme dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. So sei der Bestandteil „Zuko“ eine reine Fantasiebezeichnung, die mit dem nachfolgenden Bestandteil „Monster“ auf einer gleichwertigen Ebene stehe, bzw. mit diesem weiteren Bestandteil eine gesamtbegriffliche Einheit bilde. Zudem existierten in den maßgeblichen Warenklassen in den deutschen und europäischen Registern zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Monster“, so dass die angesprochenen Verkehrskreise bei der angegriffenen Marke nicht in dem eher schwachen Bestandteil „Monster“, sondern vielmehr in dem Fantasiebegriff „Zuko“ den betrieblichen Herkunftshinweis sähen. Hinzu komme, dass der in den beiden Widerspruchsmarken enthaltene Bestandteil „Energy“ in Bezug auf die hier allein maßgeblichen Waren der Klassen 16 und 25 nicht beschreibend sei und daher gleichwertig neben dem Bestandteil „Monster“ stehe. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheide aus, weil die jüngere Marke sich nicht in die Markenserie der Beschwerdeführerin einreihe. Eine Ausnutzung der Bekanntheit der Widerspruchsmarken liege ebenfalls nicht vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für Energy Drinks Bekanntheit beanspruchen könne, fielen diese nicht in den Schutzbereich der Widerspruchsmarken, die nur die Klassen 16 und 25 umfassten. Außerdem setze der Bekanntheitsschutz einerseits Zeichenähnlichkeit und andererseits Warenunähnlichkeit voraus. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. 36 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 37 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen, weil keine Löschungsgründe im Sinne von §§ 107, 112, 116, 125b Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 MarkenG vorliegen. 38 A. Widerspruch aus der Wort-Bildmarke IR 1 048 069 39 I. Der Widerspruch aus der IR-Marke ist zulässig. Sie verfügt ausweislich der Prioritätsdaten gem. §§ 6 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 112 Abs. 1, 116 Abs. 1 MarkenG über den älteren Zeitrang. 40 II. Der Widerspruch ist jedoch unbegründet, da keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 2010, 1098, 1099, Rdnr. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933, 934, Rdnr. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO; BGH, GRUR 2012, 1040, 1042, Rdnr. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905, 906, Rdnr. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 – coccodrillo m.w.N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a.a.O. – Barbara Becker; BGH, GRUR 2013, 833, 835, Rdnr. 30 – Culinaria/ Villa Culinaria; a.a.O. – pjur/pure). 41 1. Da zwischen den zu vergleichenden Waren überwiegend Identität besteht, ist zwischen den Vergleichsmarken ein deutlicher Abstand einzuhalten, dem die jüngere Marke auch gerecht wird. 42 Identität besteht zwischen den „Druckereierzeugnissen“ der jüngeren Marke und den „sticker“ und „decals“ der Widerspruchsmarke, denn der Oberbegriff Druckereierzeugnisse umfasst auch Aufkleber und Abziehbilder. Gleiches gilt für Fotografien, da diese ebenfalls als Abziehbilder angeboten werden. 43 Identisch sind außerdem die Waren der jüngeren Marke in Klasse 25 „Bekleidungsstücke“ bzw. „Kopfbedeckungen“ mit den Widerspruchswaren „clothing, namely …“ bzw. „Headgear“ der älteren Marke. 44 Durchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen den „Schuhwaren“ der jüngeren Marke und „Clothing“ der älteren Marke (Richter Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., Köln 2014, S. 33), da Bekleidung und Schuhwaren einander ergänzen, ähnlichen Zwecken dienen und häufig von gleichen Herstellern stammen. 45 2. Der erforderliche - deutliche - Zeichenabstand ändert sich durch die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus der Allgemeinheit der Verbraucher und dem Fachverkehr zusammensetzen, nicht. Diese begegnen den Waren mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit. 46 3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erweitert sich der zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenabstand nicht. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus durchschnittlich. Die Marke besteht aus einer markanten, runenartig anmutenden Grafik, in der man nicht auf den ersten Blick den Buchstaben „m“ erkennt, und den Wortbestandteilen „MONSTER ENERGY, wobei auch das Wortelement „MONSTER“ in runenhaft markanter Grafik ausgestaltet ist. Insbesondere der zweite Buchstabe O hat eine annähernd dreieckige Form und wird durch einen senkrechten Strich mittig geteilt. 47 Die Wortelemente der Marke haben für die beanspruchten Waren keinen beschreibenden Inhalt. Unter einem Monster versteht man eine Bestie, ein Ungeheuer oder (übertragen) ein Scheusal. Daneben wird der Begriff als Präfix von Substantiven überwiegend umgangssprachlich benutzt in der Bedeutung „ungeheuer groß“, „auffallend“ (Monsterbau, Monsterkonzert, Monsterveranstaltung, Monstertruck, vgl. https://www.duden.de). 48 „Energy“ ist die englische Übersetzung des Wortes Energie. Darunter versteht man physikalisch die Fähigkeit eines Stoffes, Körpers oder Systems, Arbeit zu verrichten, und allgemein die mit Nachdruck eingesetzte Kraft, starke geistige und körperliche Spannkraft, Tatkraft (www.duden-online.de). Die Wortfolge kann deshalb im Sinne von „ungeheuer große Kraft“ verstanden werden. Dabei dient der Begriff „Monster“ als Steigerung des Begriffs „Energy“. Beide Wörter bilden eine Gesamtaussage. Die Grafik erinnert gleichzeitig an die Bedeutung „Bestie“. Denn das stilisierte „m“ erscheint wie mit nassen Fingernägeln oder Krallen in eine Wand gekratzt, sodass die Fantasie einer mit Krallen erzeugten Blutspur entsteht. Dieser Eindruck setzt sich in der unregelmäßigen Grafik des Elements „Monster“ fort. Deshalb liegt auch die Bedeutung der Wortfolge „Kraft einer Bestie“ nahe. 49 Weder die einzelnen Wortelemente der Marke noch ihre Gesamtheit haben einen beschreibenden Bezug zu den zu vergleichenden Waren der Klassen 16 und 25. 50 Von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung ist für die für sie registrierten Waren nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche Umsätze sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke in Deutschland oder in Europa mit der Widerspruchsmarke in den Bereichen Druckereierzeugnisse und Bekleidung erzielt hat. Auch Angaben zu Marktanteilen fehlen völlig. Die glaubhaft gemachten beachtlichen Umsatzerfolge mit Energy Drinks können auf diese Waren nicht ausstrahlen, da die Marke für Getränke nicht eingetragen ist, eine Ausstrahlung schon deshalb also nicht in Betracht kommt. 51 Unabhängig von der Frage, ob die gesteigerte Kennzeichnungskraft, die eine Marke durch intensive Benutzung für Waren erworben hat, für die sie nicht registriert ist, auf die Waren, für die sie registriert ist, überhaupt ausstrahlen kann, kommt eine Ausstrahlung der gesteigerten Verkehrsgeltung auf die hier relevanten Waren der Klasse 16 und 25 wegen der Warenferne zwischen Energiegetränken einerseits und Druckereierzeugnissen bzw. Bekleidung andererseits nicht in Betracht. 52 Ein erweiterter Schutzumfang einer Marke beschränkt sich auf die (eingetragenen) Waren und Dienstleistungen, für die durch eine entsprechende Benutzung eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist (BGH, GRUR 2009, 484, 491 Rdnr. 38 - Metrobus; BGH, GRUR 2004, 235, 238 – Davidoff II). Diese erhöhte Kennzeichnungskraft kann auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich aber nicht auf den gesamten Bereich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen und kann jedenfalls unähnliche Waren und Dienstleistungen nicht erfassen (BPatG, Beschluss vom 02.07.2007, 30 W (pat) 67/06 – FOCUsept/FOCUS; Beschluss vom 30.12.2005, 27 W (pat) 59/04 – ELLE/Ellee). 53 Auch durch die Verwendung der Wortfolge „Monster Energy“ als Unternehmenskennzeichen ist keine Steigerung der Kennzeichnungskraft eingetreten. Die Wortbestandteile der Marke „Monster Energy“ stimmen mit dem Unternehmensnamen der Beschwerdeführerin zwar überein. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist auch davon auszugehen, dass das Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin als Sponsorin von Motor- und Trendsportarten sowie als Herstellerin von Energiedrinks eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Die Bekanntheit als Unternehmenskennzeichen kann die Kennzeichnungskraft der Marke aber nur dann steigern, wenn sie für die Waren und Dienstleistungen besteht, bei denen sich die Marken begegnen, hier also für die Waren der Klassen 16 und 25 (BGH, a.a.O. - Metrobus). Für eine Bekanntheit des Unternehmens der Anmelderin im Bereich Druckereierzeugnisse und Bekleidung gibt es weder konkrete Angaben zu Umsätzen und Anteilen in den relevanten Märkten noch sonstige Anhaltspunkte. 54 4. Die jüngere Marke hält den wegen der Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise erforderlichen deutlichen Zeichenabstand ein. 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.